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Auch wenn der Prozessbevollmächtigte die von seiner Angestellten in den Fristenkalender eingetragene Frist überprüft hat, befreit ihn dies nicht davon, im Rahmen seiner Vorbereitung einer Prozesshandlung die Einhaltung der für diese vorgeschriebenen Frist nachzuprüfen. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Im Fall hatte die Büroangestellte die ursprünglich im Fristenkalender eingetragene Frist nachträglich geändert (vom 25. Juni 2003 auf den 26. Juni 2003). Am 26. Juni 2003 faxte der Prozessbevollmächtigte die Berufungsbegründung an das Landgericht.
Dieses machte den Prozessbevollmächtigten darauf aufmerksam, dass die Frist gemäß § 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht gewahrt sei. Den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wies das Gericht ab, da die Versäumung der Prozesshandlung auf einem der Klägerin gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zurechenbaren eigenen Verschulden beruhe.
Der Prozessbevollmächtigte habe dafür Sorge tragen müssen, dass die Büroangestellte nicht eigenmächtig die im Fristenkalender notierten Daten ändere. Jedenfalls hätte er nach Vorlage der Akte zum Zweck der Berufungsbegründung den Ablauf der Frist selbst nachrechnen müssen.
ZPO § 233
Auch wenn der Prozeßbevollmächtigte die von seiner Angestellten in den Fristenkalender eingetragene Frist überprüft hat, befreit ihn dies nicht davon, im Rahmen seiner Vorbereitung einer Prozeßhandlung die Einhaltung der für diese vorgeschriebenen Frist nachzuprüfen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.03.2005
Quelle: ra-online
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Dokument-Nr. 85
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