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Der Bundesgerichtshof hat über Schadensersatzansprüche eines Anlegers in einem Filmfonds entschieden. Er hat ausgeführt, dass der Prospekt eines Filmfonds darüber aufklären müsse, wenn ein bestimmtes Unternehmen, an dem ein Gesellschafter der Komplementärin maßgeblich beteiligt ist, in beachtlichem Umfang mit dem Eigenkapitalvertrieb zu besonderen Konditionen betraut wird. Eine im Treuhandvertrag enthaltene Verjährungsregelung für Schadensersatzansprüche von Anlegern ist unwirksam, wenn mit ihr eine unzulässige Freizeichnung von grobem Verschulden der Treuhandkommanditistin verbunden ist.
Der Kläger beteiligte sich Ende 1999 über die Beklagte, eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, als Treuhandkommanditistin an der CINERENTA Gesellschaft für internationale Filmproduktion mbH & Co. Dritte Medienbeteiligungs KG in Höhe von 50.000 DM zuzüglich 5 % Agio. Zur Begrenzung des wirtschaftlichen Risikos aus der Filmvermarktung war im Emissionsprospekt vorgesehen, dass für einen Anteil von 80 % der Produktionskosten Ausfallversicherungen abgeschlossen werden sollten. Nachdem Produktionen nicht den erwünschten wirtschaftlichen Erfolg hatten, erwies sich der Versicherer, die New England International Surety Inc., nach Eintreten der Versicherungsfälle als zahlungsunfähig. Der Kläger, der sich unter Berücksichtigung von Ausschüttungen von seiner Beteiligung lösen möchte, stützt seine Klage in der Revisionsinstanz nur noch auf die Behauptung, die Beklagte habe ihn unter Verletzung ihrer Pflichten als Treuhänderin nicht darüber unterrichtet, dass die Risiken im Zusammenhang mit dem Abschluss von Erlösausfallversicherungen nicht richtig dargstellt worden seien, und dass aufgrund einer besonderen Vereinbarung an ein Vertriebsunternehmen eine Provision von 20 % gezahlt worden sei, obwohl für die Vermittlung des Eigenkapitals im Prospekt lediglich 7 % und das Agio von 5 % vorgesehen gewesen sei. Die Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Der III. Zivilsenat, bei dem Verfahren weiterer Anleger zu demselben Filmfonds anhängig sind, hat das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
In Übereinstimmung mit der Vorinstanz hat der III. Zivilsenat angenommen, dass die Beklagte nicht verpflichtet war, den Kläger über das Ausmaß der durch seine Beteiligung einzugehenden Risiken – über den Prospekt hinaus – gesondert aufzuklären. Er hat auch befunden, dass sich auf die kriminalpolizeiliche Niederschrift der Aussage eines inzwischen verstorbenen Zeugen allein nicht stützen lässt, dass es im Zeitpunkt der Zeichnung der Anlage nicht realistisch gewesen wäre, eine Erlösausfallversicherung mit einem seriösen Versicherungsunternehmen abzuschließen.
Anders als das Berufungsgericht hat es der III. Zivilsenat indes auf der Grundlage des im Revisionsverfahren zu berücksichtigenden Sachverhalts für möglich gehalten, dass die Beklagte den Kläger über besondere Vereinbarungen der Komplementärin mit einem bestimmten Vertriebsunternehmen zu unterrichten hatte. Nach dem Vorbringen des Klägers erhielt dieses Unternehmen, an dem ein Gesellschafter beteiligt war, der auch Gesellschafter der Komplementärin der Fondsgesellschaft gewesen ist, für den Vertrieb eine Provision von 20 %, ohne dass sich dies aus dem Prospekt ergab. Das Berufungsgericht hat diesen Vortrag für unerheblich gehalten, weil die Mittel, die nach dem Investitionsplan für Produktionen vorgesehen gewesen seien, nicht geschmälert worden seien und weil die Komplementärin, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben Dritte habe heranziehen dürfen, befugt gewesen sei, die fraglichen Provisionen aus den ihr zustehenden Vergütungen zu bezahlen. Demgegenüber hat der Senat befunden, dass die Komplementärin auch im Bereich so genannter Weichkosten nicht ohne weiteres nach ihrem Belieben die für die Vergütung des Eigenkapitalvertriebs vorgesehenen Mittel aufstocken und aus Budgets finanzieren darf, die für andere Aufgaben vorgesehen sind. Darüber hinaus müsse ein Prospekt darüber aufklären, wenn ein bestimmtes Unternehmen, an dem ein Gesellschafter der Komplementärin maßgeblich beteiligt sei, in beachtlichem Umfang mit dem Eigenkapitalvertrieb zu besonderen Konditionen betraut werde. Habe hiervon auch die Treuhandkommanditistin Kenntnis, müsse sie den Anleger im Zusammenhang mit seinem Beitritt hierüber unterrichten. Der III. Zivilsenat hat auch entschieden, dass mögliche Ansprüche des Klägers nicht verjährt seien; die im Treuhandvertrag enthaltene Verjährungsregelung für Schadensersatzansprüche von Anlegern sei unwirksam, weil mit ihr eine unzulässige Freizeichnung von grobem Verschulden der Treuhandkommanditistin verbunden sei.
Das Berufungsgericht hat im weiteren Verfahren die notwendigen tatsächlichen Feststellungen zu treffen. Ob der Beklagten im Rahmen der Mittelverwendungskontrolle Fehler unterlaufen sind, ist nicht Gegenstand des Revisionsverfahrens gewesen.
BGB §§ 276, 311 Abs. 2
a) Die Treuhandkommanditistin eines Filmfonds, über die sich die Anleger als künftige Treugeber beteiligen wollen, hat diese bei Annahme ihres Vertragsangebots über ihr bekannte regelwidrige Auffälligkeiten zu informieren, die sich so nicht aus der Lektüre des Emissionsprospekts erschließen.
b) Sieht der Investitionsplan im Gesellschaftsvertrag der Fondsgesellschaft vor, dass - bezogen auf das Beteiligungskapital - bestimmte Prozentsätze für die Wahrnehmung bestimmter Aufgaben vorgesehen sind, kann die mit der Geschäftsführung betraute Komplementärin auch im Bereich so genannter Weichkosten nicht ohne weiteres nach ihrem Belieben die für die Vergütung des Eigenkapitalvertriebs vorgesehenen Mittel aufstocken und aus Budgets finanzieren, die für andere Aufgaben vorgesehen sind.
c) Bestehen zwischen den Gesellschaftern der Komplementärin besondere Vereinbarungen über die Gewährung von Vertriebsprovisionen an ein Unternehmen, an dem einer der Gesellschafter der Komplementärin maßgeblich beteiligt ist und das von der Komplementärin in beachtlichem Umfang mit dem Eigenkapitalvertrieb betraut wird, ist eine solche Verflechtung mit den damit verbundenen Sondervorteilen im Prospekt darzustellen. Ist der Treuhandkommanditistin ein solcher Vorgang bekannt, hat sie Anleger hiervon gleichfalls im Zusammenhang mit ihrem Beitritt zu unterrichten.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.05.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 99/08 des BGH vom 29.05.2008
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Dokument-Nr. 6123
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