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Bundesgerichtshof, Urteil vom 14.07.2016
III ZR 387/15 -

BGH: Kündigung der Mitgliedschaft bei Online-Partnervermittlung muss durch E-Mail möglich sein

Beschränkung auf Schrift­form­erfordernis benachteiligt Verbraucher unangemessen

Schließt eine Online-Partnervermittlung die Kündigung der Mitgliedschaft per E-Mail aus, obwohl die Vertragsbeziehung im Übrigen ausnahmslos digital ausgestaltet ist, so liegt eine unangemessene Benachteiligung der Mitglieder im Sinne von § 307 Abs. 1 BGB vor. Die entsprechende Klausel im Vertrag ist daher unwirksam. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: In einer Klausel einer Online-Partnervermittlung wurde die Kündigung der Mitgliedschaft per E-Mail ausdrücklich ausgeschlossen. Stattdessen schrieb die Klausel die Schriftform mit eigenhändiger Unterschrift vor. Ein Verbraucherschutzverband sah darin eine unangemessene Benachteiligung der Mitglieder und erhob daher Klage auf Unterlassung.

Landgericht gab Unterlassungsklage statt, Oberlandesgericht wies sie ab

Während das Landgericht Hamburg der Unterlassungsklage stattgab, wies sie das Oberlandesgericht Hamburg ab. Nach Ansicht des Gerichts habe keine unangemessene Benachteiligung der Verbraucher vorgelegen. Den Kunden sei es zuzumuten, für die Kündigung andere Voraussetzungen zu beachten als für das Zustandekommen. Eine Schriftformklausel müsse nicht stets die elektronische Form gewähren. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Revision des Verbraucherschutzverbandes.

Bundesgerichtshof bejaht Unterlassungsanspruch

Der Bundesgerichtshof entschied zu Gunsten des Verbraucherschutzverbandes. Ihm habe der geltend gemachte Unterlassungsanspruch zugestanden. Denn die streitige Klausel habe die Mitglieder der Partnervermittlung unangemessen benachteiligt im Sinne des § 307 Abs. 1 BGB.

Unangemessene Benachteiligung aufgrund Ausschlusses der Kündigung per E-Mail

Der Bundesgerichtshof verwies darauf, dass bei der Online-Partnervermittlung eine ausschließliche digitale Kommunikation geführt werde und ohne sonstige schriftliche Erklärungen, also auch ohne Unterschrift oder eingeschränkte elektronische Übermittlung zur Begründung des Vertragsverhältnisses, auskomme. Sämtliche Leistungen werden ausschließlich elektronisch abgerufen. Bei einer derart umfassenden ausnahmslos digitalen Ausgestaltung der Vertragsbeziehung sei es sachgerecht, für die Beendigungsmöglichkeit dieselben elektronischen Möglichkeiten und Formen zuzulassen wie für die Begründung des Vertrages und seine gesamte Durchführung.

Mitglied kann von Möglichkeit der Kündigung per E-Mail ausgehen

Es widerspreche nach Ansicht des Bundesgerichtshofs den schutzwürdigen Interessen der Mitglieder gerade und nur für die Kündigung die über die Textform hinausgehende Schriftform mit eigenhändiger Unterschrift zu verlangen. Das Mitglied könne nach der besonderen Ausgestaltung des Vertrages generell davon ausgehen, auch eine Kündigung digital, insbesondere per E-Mail, abgeben zu können. Dies gelte vor allem in Anbetracht dessen, dass sich die Betreiberin der Online-Partnervermittlung selbst das Recht zur fristlosen Kündigung per E-Mail vorbehalte und das Widerrufsrecht des Mitgliedes per E-Mail ausgeübt werden könne.

Kein Schutzbedürfnis der Partnervermittlungsbetreiberin

Ein Schutzbedürfnis sei der Betreiberin der Online-Partnervermittlung nicht zuzuerkennen, so der Bundesgerichtshof. Auf etwaige Identitätsprobleme und einen möglichen Missbrauch digitaler Möglichkeiten könne sie sich nicht berufen. Auch das Interesse, wegen noch offener Forderungen weitere persönliche Daten zu benötigen oder aber wegen der Ernsthaftigkeit der Kündigungserklärung gesicherte Erkenntnisse zu erlangen, könne die geforderte Schriftform nicht rechtfertigen. Denn die Betreiberin verfüge bereits zuvor über die für sie maßgeblichen und für ein Zahlungsbegehren relevanten Daten. Sie vertraue von Beginn an darauf, dass die sich als Nutzer anmeldenden Personen nur ihre eigenen persönlichen Daten eingeben. Eine weitere Prüfung der Identität und eine Sicherung gegen Missbrauch erfolgen nicht. Um eine Kündigungserklärung eindeutig zuordnen zu können, bestehe zudem zum Beispiel die Möglichkeit eine Abklärung durch eine entsprechende Bestätigung. Notfalls könne über § 127 Abs. 2 Satz 2 BGB eine nachträgliche Beurkundung gemäß § 126 BGB verlangt werden.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.10.2016
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

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Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW 2016, 2800Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2016, Seite: 2800

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