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Bundesgerichtshof, Beschluss vom 24.05.2012
III ZR 306/11 -

Verleih eines Pferds zur Teilnahme an Turnieren: Pferdeeigentümer stehen Preisgelder zu

Anspruch des Entleihers auf Preisgelder setzt entsprechende Vereinbarung voraus

Wird ein Pferd zur Teilnahme an Turnieren verliehen, so stehen dem Pferdeeigentümer grundsätzlich die Preisgelder zu. Etwas anderes gilt nur, wenn die Vertragsparteien dies vereinbart haben. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Eigentümer eines Pferds verlieh dieses damit es an Turnieren teilnehmen konnte. Nachfolgend bestand jedoch Streit darüber wem die gewonnenen Preisgelder zustanden.

Anspruch des Pferdeeigentümers auf Preisgelder

Der Bundesgerichtshof wertete den Vertrag zur Gestattung des Gebrauchs des Pferds als ein Leihvertrag. Davon ausgehend bejahte er einen Anspruch des Pferdeeigentümers auf die gewonnenen Preisgelder. Es sei falsch anzunehmen, dass dem Entleiher nach dem Leitbild der §§ 598 ff. BGB die Gebrauchsvorteile des Pferds und damit auch die Preisgelder zustehen. Denn die Leihe berechtige den Entleiher nur zur Benutzung der Sache als solcher, nicht aber auch zur Ziehung und zum Behaltendürfen von Früchten (§§ 99 ff. BGB).

Recht zum Behalt der Preisgelder setzt Vereinbarung voraus

Soll der Entleiher berechtigt sein die Preisgelder zu behalten, so bedürfe es dafür einer entsprechenden ausdrücklichen oder stillschweigenden Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien. Daran habe es hier jedoch gefehlt.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.11.2013
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

Vorinstanzen:
  • Landgericht Arnsberg, Urteil vom 30.07.2010
    [Aktenzeichen: 2 O 209/04]
  • Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 09.08.2011
    [Aktenzeichen: I-21 U 133/10]
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Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW-RR 2012, 1007Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2012, Seite: 1007
  • NZM 2012, 561Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM), Jahrgang: 2012, Seite: 561

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