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Stellt sich ein Hausgrundstück als mangelhaft heraus, kann der Käufer Gewährleistungsrechte, wie zum Beispiel ein Rücktrittsrecht, geltend machen. Hat der Immobilienmakler zudem das Vorliegen des Mangels arglistig verschwiegen, besteht zudem ein Anfechtungsrecht nach § 123 BGB. In diesem Fall steht dem Makler kein Anspruch auf die Provision zu. Dies gilt unabhängig davon, ob der Käufer anstatt des Anfechtungsrecht das Rücktrittsrecht ausübt. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nach dem Kauf eines Hausgrundstücks im Oktober 1995, stellten die Käufer fest, dass die Statik des Hauses dermaßen unzureichend war, dass Einsturzgefahr bestand. Da der Immobilienmakler die
Der Bundesgerichtshof entschied zu Gunsten der Käufer. Ihnen habe ein Anspruch auf
Zwar falle der Provisionsanspruch des Maklers dann nicht weg, so der Bundesgerichtshof, wenn vom Hauptvertrag zurückgetreten werde. So habe der Fall hier gelegen. Die Ausübung des Rücktrittsrechts aufgrund des Mangels habe den Anspruch auf Provision daher nicht beseitigt. Es sei aber zu berücksichtigen gewesen, dass den Käufern auch ein Anfechtungsrecht wegen arglistiger Täuschung zugestanden habe. Allein das Bestehen dieses Rechts habe den Makleranspruch beseitigt. Habe nämlich ein Käufer die Wahl zwischen einer Gewährleistung und einer Anfechtung, könne er zwischen beiden Möglichkeiten frei entscheiden. Aus Sicht des Maklers sei diese Entscheidung rein zufällig. Demnach wäre es willkürlich, von diesem Zufall das Bestehen seines Provisionsanspruchs abhängig zu machen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 31.07.2015
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 21385
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