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Vertrag zwischer der BaFin und dem Wirtschaftsunternehmen entfaltet keine Schutzwirkung für das Entschädigungsunternehmen, da kein notwendiges Interesse der Behörde vorhanden war, dem Entschädigungsunternehmen eine Haftungsmöglichkeit zu verschaffen.
Der Bundesgerichtshofs hat über einen Schadensersatzanspruch entschieden, der gegen ein Wirtschaftsprüfungsunternehmen wegen Schlechterfüllung eines zwischen dem Unternehmen und der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (im Folgenden: BaFin) geschlossenen Vertrags geltend gemacht wurde.
Die Klägerin ist eine gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes (ESAEG) vom 16. Juli 1998 (BGBl. I S. 1842) bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau errichtete Entschädigungseinrichtung. Ihr sind diejenigen Institute im Sinne von § 1 Abs. 1 ESAEG zugeordnet, die keine Einlagenkreditinstitute sind. Zu den der Klägerin hiernach zugeordneten Unternehmen gehörte auch die Phoenix Kapitaldienst GmbH (im Folgenden: P. GmbH).
Im Sommer 2002 ordnete die BaFin eine Sonderprüfung der P. GmbH an. Mit deren Durchführung beauftragte die Behörde die Beklagte.
Diese nahm die Sonderprüfung im Herbst 2002 vor. Hierbei blieb ihren Mitarbeitern verborgen, dass ein für die Beurteilung der wirtschaftlichen Situation der P. GmbH entscheidendes Konto, das sie nach ihren Geschäftsunterlagen angeblich unterhielt, tatsächlich nicht existierte. Dieser Umstand, der dementsprechend in dem der BaFin zugeleiteten Prüfungsbericht keine Erwähnung fand, wurde erst durch eine entsprechende Mitteilung der neuen Geschäftsleitung der P. GmbH an die BaFin im Frühjahr 2005 offenbar. Diese beantragte kurz darauf die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der P. GmbH und stellte den Entschädigungsfall gemäß § 5 Abs. 1 ESAEG fest. Die Klägerin leistete daraufhin Entschädigungen an die betroffenen Anleger.
Die Klägerin wirft der Beklagten vor, die von ihr eingesetzten Mitarbeiter hätten bei ordnungsgemäßer Ausführung der Sonderprüfung erkennen können und müssen, dass das fragliche Konto der P. GmbH nicht bestand. Wäre pflichtgemäß geprüft worden, wäre der Eintritt des Entschädigungsfalles bereits spätestens im Mai 2003 und nicht erst im Frühjahr 2005 festgestellt worden. Sie, die Klägerin, hätte in diesem Fall wesentlich geringere Entschädigungen leisten müssen.
Die Klägerin hat aus eigenem und hilfsweise aus von der BaFin abgetretenem Recht die Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten verlangt.
Die Klage ist in allen Instanzen erfolglos geblieben.
Der BGH hat die Auffassung des Berufungsgerichts bestätigt, dass die Klägerin aus dem zwischen der BaFin und der Beklagten geschlossenen Vertrag keine Ansprüche herleiten kann. Der Vertrag entfaltet keine Schutzwirkung zugunsten der Klägerin, da das hierfür notwendige (objektive) Interesse der Behörde nicht vorhanden war, der Klägerin eine Haftungsmöglichkeit gegenüber der Beklagten zu verschaffen, und der erforderliche Wille der Vertragsparteien fehlte, die Klägerin in den Schutzbereich des Vertrages einzubeziehen.
Die BaFin schaltete die Beklagte gemäß § 4 Abs. 3 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes* (FinDAG) bei der Sonderprüfung zur Wahrnehmung eigener Verwaltungsaufgaben ein. Die Behörde haftet für Fehler bei der Ausführung dieser Aufgaben gemäß § 4 Abs. 4 FinDAG* der Klägerin nicht. Haftet die BaFin selbst für Pflichtverstöße bei der Sonderprüfung nicht, besteht auch keine sachliche Notwendigkeit und damit auch kein objektives Interesse, der Klägerin nur deshalb - ansonsten nicht gegebene - Schadensersatzansprüche zu verschaffen, weil Hilfspersonen mit der Sonderprüfung betraut wurden. Überdies fehlte es an dem Einbeziehungswillen der Vertragsparteien, weil nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Beklagte bereit war, stillschweigend die unüberschaubaren Risiken einer
Die Klägerin kann auch aus den von der BaFin abgetretenen Rechten keinen Schadensersatzanspruch herleiten. Die Behörde hat keinen eigenen Schaden erlitten. Der bei der Klägerin eingetretene Schaden ist ihr auch nicht im Wege der so genannten Drittschadensliquidation zuzurechnen. Es fehlt an der hierfür notwendigen zufälligen Verlagerung des Schadens, da dieser von vornherein nur bei der Klägerin, nicht aber bei der BaFin eintreten konnte.
*§ 4 Abs. 3 und 4 FinDAG:
(3) Bei der Durchführung ihrer Aufgaben kann sich die Bundesanstalt anderer Personen und Einrichtungen bedienen.
(4) Die Bundesanstalt nimmt ihre Aufgaben und Befugnisse nur im öffentlichen Interesse wahr.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.05.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 100/09 des BGH vom 07.05.09
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Dokument-Nr. 7834
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