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Bundesgerichtshof, Urteil vom 28.04.2022
III ZR 240/21 -

Keine Kürzung des Heimentgelts bei coronabedingten Besuchs- und Ausgangs­beschränkungen

Vertraglich vereinbarten Leistungen des Pflegevertrags wurden trotz Besuchs- und Ausgangs­beschränkungen erbracht

Hoheitlich angeordnete coronabedingte Besuchs- und Ausgangs­beschränkungen berechtigen Bewohner:innen von Pflegeheimen nicht zur Entgeltkürzung. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.

Am 30. März 2017 schlossen die Parteien einen Vertrag über die Unterbringung und vollstationäre Pflege der Beklagten in einem vom Kläger betriebenen Seniorenwohn- und Pflegeheim. Auf Grundlage der Einstufung der Beklagten in den Pflegegrad 3 betrug das anfänglich vereinbarte monatliche Gesamtentgelt 3.058,68 Euro pro Monat (Tagessatz: 100,22 Euro). Ab 19. März 2020 hielt sich die Beklagte nicht mehr in der Pflegeeinrichtung auf, da ihr Sohn sie mit Blick auf die Pandemie zu sich nach Hause geholt hatte. Ihr Zimmer im Pflegeheim räumte sie jedoch nicht. Für die Monate Mai bis August erbrachte sie auf das – durch zwischenzeitliche Preiserhöhungen auf 3.294,49 Euro bzw. im August 2020 auf 3.344,07 Euro angestiegene – Monatsentgelt lediglich Zahlungen in Höhe von insgesamt 1.162,18 Euro. Nach erfolgloser Zahlungsaufforderung und Fristsetzung erklärte der Kläger die Kündigung aus wichtigem Grund zum 31. August 2020.

Nichtzulassungsbeschwerde begehrt

Das Landgericht verurteilte die Beklagte zur Räumung des Zimmers sowie zur Zahlung von 8.877,13 Euro nebst Zinsen. Die gegen die Verurteilung gerichtete Berufung wurde vom OLG als unzulässig und unbegründet abgewiesen. Im Wege der Rechtsbeschwerde beantragt die Beklagte die Revision vor dem Bundesgerichtshof, obwohl diese durch die Vorinstanz nicht zugelassen wurde.

BGH: Entgeltkürzungsanspruch besteht unzweifelhaft nicht.

Der Bundesgerichtshof den Antrag der Beklagten als offensichtlich unbegründet abgewiesen. Soweit das Berufungsgericht eine Entgeltkürzung im Hinblick auf die hoheitlich angeordneten Besuchs- und Ausgangsbeschränkungen ablehne, sei die Zulassung der Revision nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache geboten, wie es die Beklagte geltend mache. Der von der Beklagten geltend gemachte Kürzungsanspruch bestehe unzweifelhaft nicht.

Keine Nicht- oder Schlechtleistung

Zudem scheide ein Kürzungsanspruch wegen schlecht oder nicht erbrachter Leistung nach § 10 Abs. 1 WBVG von vornherein aus, da die vertraglich vereinbarten Leistungen des Pflegevertrags trotz Besuchs- und Ausgangsbeschränkungen weiterhin in vollem Umfang angeboten wurden. Das Festhalten am unveränderten Vertrag sei der Beklagten daher zumutbar gewesen, zumal die zur Bekämpfung der Pandemie angeordneten Einschränkungen sozialer Kontakte die gesamte Gesellschaft, also auch Nichtheimbewohner, erfassten.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.07.2022
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (Newsletter vzbv/ab)

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