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Hoheitlich angeordnete coronabedingte Besuchs- und Ausgangsbeschränkungen berechtigen Bewohner:innen von Pflegeheimen nicht zur Entgeltkürzung. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Am 30. März 2017 schlossen die Parteien einen Vertrag über die Unterbringung und vollstationäre Pflege der Beklagten in einem vom Kläger betriebenen Seniorenwohn- und
Das Landgericht verurteilte die Beklagte zur Räumung des Zimmers sowie zur Zahlung von 8.877,13 Euro nebst Zinsen. Die gegen die Verurteilung gerichtete Berufung wurde vom OLG als unzulässig und unbegründet abgewiesen. Im Wege der Rechtsbeschwerde beantragt die Beklagte die Revision vor dem Bundesgerichtshof, obwohl diese durch die Vorinstanz nicht zugelassen wurde.
Der Bundesgerichtshof den Antrag der Beklagten als offensichtlich unbegründet abgewiesen. Soweit das Berufungsgericht eine Entgeltkürzung im Hinblick auf die hoheitlich angeordneten Besuchs- und Ausgangsbeschränkungen ablehne, sei die Zulassung der Revision nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache geboten, wie es die Beklagte geltend mache. Der von der Beklagten geltend gemachte Kürzungsanspruch bestehe unzweifelhaft nicht.
Zudem scheide ein Kürzungsanspruch wegen schlecht oder nicht erbrachter Leistung nach § 10 Abs. 1 WBVG von vornherein aus, da die vertraglich vereinbarten Leistungen des Pflegevertrags trotz Besuchs- und Ausgangsbeschränkungen weiterhin in vollem Umfang angeboten wurden. Das Festhalten am unveränderten Vertrag sei der Beklagten daher zumutbar gewesen, zumal die zur Bekämpfung der Pandemie angeordneten Einschränkungen sozialer Kontakte die gesamte Gesellschaft, also auch Nichtheimbewohner, erfassten.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.07.2022
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (Newsletter vzbv/ab)
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Dokument-Nr. 31938
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