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Bundesgerichtshof, Urteil vom 07.03.2013
III ZR 231/12 -

BGH: Fristlose Kündigung des DSL-Anschlusses nach misslungener Rufnummermitnahme

Risiko der Rufnummer­übertragung trägt bei Übernahme einer Gewährleistung das Telekommunikations­unternehmen

Wirbt ein Telekommunikations­unternehmen mit dem Slogan "Wir erledigen dann alles Weitere für Sie", gewährleistet es damit unter anderem die Verwendbarkeit der bisherigen Rufnummer. Misslingt die Rufnummerübernahme, so ist der Kunde berechtigt, den DSL-Anschluss fristlos zu kündigen. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall wollte ein Internetnutzer seinen Anbieter für den DSL-Anschluss wechseln. Er entschloss sich für einen Anbieter, der auf seiner Internetseite unter anderem damit warb, dass nach Auswahl eines DSL-Produkts und Beauftragung, "alles Weitere" für den Neukunden erledigt wird. Seine bisherige Rufnummer sollte übernommen werden. Nach dem Anbieterwechsel stellte sich heraus, dass es zu einem Fehler bei der Rufnummermitnahme gekommen war. Der Anschluss des Kunden war für Fremdnetze nicht erreichbar. Angesichts der erfolglosen Bemühungen seitens des Anbieters zur Fehlerbehebung und einer Fristsetzung, die nicht zum Erfolg führte, kündigte der Kunde den DSL-Vertrag fristlos. Der Internetanbieter erkannte die Kündigung nicht an und klagte auf Zahlung der monatlichen Gebühr. Seiner Meinung nach habe der Fehler bei der Rufnummerübertragung auf seitens des alten Anbieters gelegen. Der Fehler habe somit im Risikobereich des Kunden gelegen.

Amtsgericht und Landgericht wiesen Klage ab

Sowohl das Amtsgericht Charlottenburg als auch das Landgericht Berlin haben die Klage abgewiesen. Nach Auffassung des Landgerichts habe der Kunde den Vertrag wirksam gekündigt. Zahlungsansprüche seitens des Anbieters haben daher nicht bestanden. Denn preist ein Telekommunikationsunternehmen an, es wird bei einem Anbieterwechsel alles für den Kunden erledigen, übernehme es das Risiko von eventuell auftretenden Problemen bei der Umstellung. Gegen das Berufungsurteil legte der Anbieter Revision ein.

Anspruch auf monatliche Gebühr bestand nicht

Der Bundesgerichtshof bestätigte das Urteil des Landgerichts und wies die Revision zurück. Dem Anbieter haben keine vertraglichen Ansprüche auf Zahlung der monatlichen Gebühr zugestanden, denn der DSL-Vertrag sei wirksam gekündigt worden.

Wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung lag vor

Die außerordentliche, fristlose Kündigung aus wichtigem Grund setze voraus, so der Gerichtshof weiter, dass dem Kündigenden die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen nicht zugemutet werden kann. Ein solch wichtiger Grund habe hier angesichts der mehrwöchigen Unerreichbarkeit des Anschlusses des Kunden aus den Netzen anderer Telekommunikationsunternehmen vorgelegen.

Fehler stammte aus Risikobereich des Anbieters

Der Fehler bei der Übertragung der Rufnummer habe nach Auffassung der Bundesrichter zudem aus dem Risikobereich des Anbieters gestammt. Denn dieser habe die gesamte Abwicklung des Anbieterwechsels, einschließlich der Mitnahme der Rufnummer für den Kunden, übernommen. Das Landgericht habe zu Recht davon ausgehen dürfen, dass in den Angaben des Anbieters, "alles Weitere" für den Kunden zu erledigen, entnommen werden konnte, dass die Verwendbarkeit der bisherigen Rufnummer gewährleistet wird und dass die dafür notwendigen Schritte gegenüber dem vormaligen Anbieter ergriffen werden.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.07.2013
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Charlottenburg, Urteil vom 06.01.2012
    [Aktenzeichen: 209 C 57/11]
  • Landgericht Berlin, Urteil vom 20.06.2012
    [Aktenzeichen: 50 S 13/12]
Aktuelle Urteile aus den Rechtsgebieten:
Fundstellen in der Fachliteratur:
  • K&R 2013, 339Zeitschrift: Kommunikation & Recht (K&R), Jahrgang: 2013, Seite: 339
  • MMR 2013, 398Zeitschrift: Multimedia und Recht (MMR), Jahrgang: 2013, Seite: 398
  • NJW 2013, 2021Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2013, Seite: 2021

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