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Kommt es bei der Herstellung eines Kennzeichens zu einem Fehler, so muss dies der Kraftfahrzeug-Zulassungsstelle auffallen. Kommt es aufgrund eines fehlerhaften Kennzeichens zu einem Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen einen Unschuldigen, so haftet dafür der zuständige Landkreis. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Dem Halter eines Motorrads wurde von der Kfz-Zulassungsbehörde ein Kennzeichen mit der Buchstabenkombination "-WT 9" zugeteilt. Aufgrund eines Fehlers beim Schilderhersteller erhielt er aber ein Kennzeichen mit der Kombination "-TW 9". Der Angestellten bei der Zulassungsbehörde fiel dies beim Abstempeln nicht auf und versah daher das fehlerhafte Kennzeichenschild mit der Zulassungsplakette. Das Kennzeichen mit der Kombination "-TW 9" war aber bereits einen anderen Motorradfahrer zugeteilt worden. Als der Motorradfahrer mit dem fehlerhaften Kennzeichen bei einer Geschwindigkeitskontrolle in Österreich im Juni 2015 geblitzt wurde, wurde der andere Motorradfahrer der Ordnungswidrigkeit beschuldigt. Es kam zu einem Einspruchs- und Beschwerdeverfahren, wodurch ihm Anwaltskosten entstanden sind, die er nunmehr vom Landkreis als Schaden ersetzt verlangt.
Während das Landgericht Rottweil die Klage abwies, gab ihr das Oberlandesgericht Stuttgart statt. Ein Anspruch auf Schadensersatz aus
Der Bundesgerichtshof bestätigte die Entscheidung des Oberlandesgerichts und wies daher die Revision des Beklagten zurück. Die Angestellte des Beklagten habe fahrlässig ihre Amtspflicht verletzt, als sie das nicht mit dem zugewiesenen Kennzeichen übereinstimmende Kennzeichenschild abstempelte. Bei der gebotenen Sorgfalt hätte sie den
Der Inhaber eines Kennzeichens sei auch in den Schutzbereich der der Zulassungsbehörde obliegenden Amtspflichten einbezogen, so der Bundesgerichtshof. Jeder Halter habe ein unmittelbares schutzwürdiges Interesse daran, dass das ihm als Unterscheidungsmerkmal des Fahrzeugs zugewiesene Kennzeichen - "sein" Kennzeichen - kein zweites Mal vergeben und dies bei späteren Zulassungsvorgängen anderer Halter bei der Zuteilung und bei der Kontrolle des zur Abstempelung vorgelegten Schildes auch sichergestellt werde.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.05.2019
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 27370
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