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Der Bundesgerichtshof hat über Schadensersatzansprüche von Anlegern entschieden, die in einen Filmfond investiert hatten.
Die Kläger zeichneten im Herbst 2000 je eine Kommanditeinlage über 100.000 DM zuzüglich 5.000 DM Agio an dem Filmfonds Vif Babelsberger Filmproduktion GmbH & Co. Dritte KG. Diese Fondsgesellschaft geriet im Jahr 2002 im Zusammenhang mit der Insolvenz ihrer Produktionsdienstleisterin in eine wirtschaftliche Schieflage. Es stellte sich heraus, dass an die Produktionsdienstleisterin von ihr und anderen Fondsgesellschaften überwiesene Gelder nicht zurückzuerlangen waren und Erlösausfallversicherungen für aufgenommene Produktionen, mit denen die Risiken der Anleger begrenzt werden sollten, nicht abgeschlossen waren.
Wegen behaupteter Mängel des Prospekts begehren die Kläger Zug um Zug gegen Abtretung aller Ansprüche aus ihrer Beteiligung Rückzahlung der eingezahlten Beträge. Die Kläger halten die Beklagte zu 1 Tochtergesellschaft einer international tätigen Großbank - als (Mit-)Initiatorin und Hintermann für prospektverantwortlich. Sie war von der Fondsgesellschaft mit der Beratung bei der Auswahl und Heranziehung potentieller Vertragspartner und der Optimierung des gesamten Vertragswerks sowie der gesamten Koordination des Eigenkapitalvertriebs und von der Prospektherausgeberin mit der Erstellung eines Prospektentwurfs beauftragt worden und nahm als Einzahlungstreuhänderin für die Fondsgesellschaft die Gelder der Anleger entgegen. Die Beklagte zu 2, eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, nehmen die Kläger wegen behaupteter Fehler bei der von ihr vorgenommenen Prüfung des Prospekts in Anspruch.
Die Klagen der drei Anleger hatten in den Vorinstanzen keinen Erfolg, weil diese befanden, der zur Einwerbung verwendete Prospekt sei inhaltlich nicht zu beanstanden. Der III. Zivilsenat, bei dem noch zahlreiche Verfahren weiterer Anleger zu demselben Filmfonds anhängig sind, hat auf die von ihm zugelassenen Revisionen die Berufungsurteile aufgehoben und die Sachen zur neuen Verhandlung und Entscheidung an die Berufungsgerichte zurückverwiesen. In zwei Verfahren hat er allerdings die gegen die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft gerichteten Klagen abgewiesen.
Abweichend von den Vorinstanzen hat der III. Zivilsenat einen Prospektmangel darin gesehen, dass der Prospekt in seinem Abschnitt "Risiken der Beteiligung" im Hinblick auf eine dort vorgenommene und mit einer Beispielsberechnung versehene Restrisikobetrachtung (worst-case-Szenario) nicht eindeutig genug darauf hinweist, dass dem Anleger ein Risiko des Totalverlustes droht. Darüber hinaus hat er es gegebenenfalls für klärungsbedürftig angesehen, ob der Beklagten zu 1 bereits im Jahr 1999 bekannt war, dass bei einem Vorgängerfonds mit Produktionen begonnen wurde, ehe Einzelpolicen einer Erlösausfallversicherung vorgelegen hätten, und dass ein Abschluss von Einzelversicherungen daran gescheitert sei, dass seitens der Versicherung Bedingungen nachgeschoben worden seien.
Ob die Beklagte zu 1 – als Mitinitiatorin oder Hintermann oder wegen unerlaubter Handlung – für die angeführten Prospektmängel verantwortlich gemacht werden kann, muss im weiteren Verfahren geprüft werden. Die hierfür maßgeblichen Gesichtspunkte sind von den Berufungsgerichten, die zum Teil eine Prospektverantwortlichkeit der Beklagten zu 1 bejaht, zum Teil verneint haben, noch nicht verfahrensfehlerfrei festgestellt worden.
Hinsichtlich der Beklagten zu 2 hat der III. Zivilsenat eine Prospekthaftung als Garantin verneint, weil der Prospekt keine Erklärung der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft enthält. Vielmehr heißt es in ihm nur, eine namhafte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft sei mit der Beurteilung des Prospekts beauftragt worden und werde über das Ergebnis einen Bericht erstellen. Der Bericht werde nach Fertigstellung den von den Vertriebspartnern vorgeschlagenen ernsthaften Interessenten auf Anforderung zur Verfügung gestellt. Der III. Zivilsenat hat allerdings eine Haftung auf der Grundlage eines Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter für möglich gehalten, wenn der Anleger den Prospektprüfungsbericht vor seiner Anlageentscheidung angefordert hat. Hingegen genügt nicht die allgemeine Vorstellung des Anlegers, der Vertrieb werde das Gutachten zur Kenntnis nehmen und, sofern es den Prospekt nicht für unbedenklich halte, von einer Vermittlung der entsprechenden Anlage absehen. Er hat daher die Klagen zweier Anleger, die von der Existenz des Gutachtens keine Kenntnis und über seinen Inhalt auch nicht mit dem Vermittler gesprochen hatten, abgewiesen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.06.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 74/07 des BGH vom 15.06.2007
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Dokument-Nr. 4396
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