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Bundesgerichtshof, Urteil vom 06.06.2002
III ZR 181/01 -

BGH: Ent­schädigungs­anspruch des Pächters einer Kleingartenparzelle wegen der Kündigung des Pachtvertrags verjährt nach drei Jahren

Keine Anwendung der kurzen Verjährungsfrist des § 548 Abs. 2 BGB

Wird der Pachtvertrag eines Kleingärtners gekündigt, so kann ihm ein Ent­schädigungs­anspruch nach § 11 BKleinG zustehen. Dieser Anspruch verjährt in der regelmäßigen Verjährungsfrist nach drei Jahren. Die kurze Verjährungsfrist des § 548 Abs. 2 BGB von sechs Monaten gilt nicht. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall kündigte das Land Berlin im Januar 1997 einige mit einem Bezirksverband bestehende Zwischenpachtverträge für Kleingartenparzellen. Hintergrund dessen war, dass die Parzellen für den Ausbau einer Wasserstraße benötigt wurden. Nachdem im April 1998 einer der betroffenen Kleingärtner seine Kleingartenparzelle räumte, erhielt er vom Land Berlin eine Entschädigung in Höhe von fast 26.000 EUR. Der Kleingärtner hielt dies jedoch für zu wenig und erhob im November 1999 Klage auf weitere ca. 25.600 EUR.

Landgericht und Kammergericht wiesen Klage auf weitere Entschädigungszahlungen ab

Sowohl das Landgericht Berlin als auch das Kammergericht wiesen die Klage auf Zahlung einer weiteren Entschädigungssumme ab. Ihrer Ansicht nach sei der Anspruch nach § 548 Abs. 2 BGB verjährt gewesen. Der Kleingärtner hätte bis Oktober 1998 Zeit gehabt seine Ansprüche gerichtlich geltend zu machen. Gegen diese Entscheidung legte der Kleingärtner Revision ein.

Bundesgerichtshof bejahte weiteren Entschädigungsanspruch

Der Bundesgerichtshof entschied zu Gunsten des Kleingärtners und hob daher die vorinstanzliche Entscheidung des Kammergerichts auf. Ihm habe nach § 11 Abs. 1 des Bundeskleingartengesetzes (BKleinG) ein Entschädigungsanspruch zugestanden. Unerheblich sei in diesem Zusammenhang gewesen, dass lediglich der Zwischenpachtvertrag mit dem Bezirksverband gekündigt wurde und nicht der Unterpachtvertrag zwischen dem Bezirksverband und dem Kleingärtner.

Keine Anwendung der kurzen Verjährungsfrist des § 548 BGB

Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs sei § 548 Abs. 2 BGB trotz seines weiten Anwendungsbereichs auf den Entschädigungsanspruch nach § 11 BKleinG nicht anzuwenden. Denn dieser Anspruch sei dem öffentlichen-rechtlichen Enteignungsentschädigungsanspruch näher als dem mietvertraglichen Ersatzanspruch. Somit gelte die regemäßige Verjährungsfrist von drei Jahren (§ 195 BGB).

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.04.2015
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Kammergericht Berlin, Urteil vom 21.05.2001
Aktuelle Urteile aus den Rechtsgebieten:
Fundstellen in der Fachliteratur:
  • BGHZ 151, 71Sammlung: Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Zivilsachen (BGHZ), Band: 151, Seite: 71
  • MDR 2002, 1186Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2002, Seite: 1186
  • NJW 2002, 3326Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2002, Seite: 3326
  • NJW-RR 2002, 1203Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2002, Seite: 1203
  • NZM 2002, 698Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM), Jahrgang: 2002, Seite: 698

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