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Der Eigentümer eines gestohlenen Kfz hat keinen Anspruch auf Ausgleich von Schäden, die aufgrund einer rechtmäßigen polizeilichen Maßnahme - hier Rammen bei einer Verfolgungsfahrt - entstanden sind. Dies entschied der Bundesgerichtshof und bestätigte damit die Entscheidungen des Landgerichts und Oberlandesgerichts Braunschweig.
Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls, ein selbständiger Autohändler aus Bad Bentheim, begehrt vom Land Niedersachsen die Zahlung einer
Während der anschließenden Verfolgungsfahrt kam O Anhaltesignalen der
Durch das Verhalten der
Die auf Schadensersatz gerichtete Klage wies das Landgericht Braunschweig ab. Auch die Berufung hatte keinen Erfolg. Das Oberlandesgericht Braunschweig wies das Rechtsmittel mit Urteil vom zurück. Der Bundesgerichtshof (BGH) bestätigte mit seinem Urteil die Entscheidungen der Braunschweiger Richter.
Da die
Eine besondere gesetzliche Regelung des Niedersächsischen Polizeirechts (§ 80 NdsSOG) greife - was das Oberlandesgericht richtig erkannt habe - nicht, da sich die Maßnahme nicht gezielt gegen den Kläger als Eigentümer, sondern gegen die Täter O und D gerichtet habe. Anders als in anderen Bundesländern gibt es in Niedersachsen keine gesetzliche Grundlage für einen Ausgleichsanspruch, wenn ein unbeteiligter Dritter durch eine rechtmäßige Maßnahme der
Schließlich könne - so BGH und OLG übereinstimmend - der Kläger auch keinen Ausgleich verlangen, weil er durch das gezielte Rammen seines Fahrzeuges ein unzumutbares Sonderopfer erlitten hätte. Bereits durch den
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.04.2011
Quelle: Oberlandesgericht Braunschweig/ra-online
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Dokument-Nr. 11542
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