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Bundesgerichtshof, Urteil vom 23.04.2013
II ZR 74/12 -

Sportverein ist an Entscheidung seines Berufungsausschusses über Lizenzverhältnis mit Berufsboxer gebunden

Bundesgerichtshof entscheidet über Entzug der Lizenz als Berufsboxer aus gesundheitlichen Gründen

Ein Verein, dessen Vorstand gegenüber einem Mitglied Maßnahmen verhängt hat, muss sich die Entscheidung eines letztinstanzlichen Vereinsgerichts, das die Maßnahmen aufgehoben hat, zurechnen lassen und ist gegenüber dem Mitglied daran gebunden. Dies entschied der Bundesgerichtshof.

Der Kläger des zugrunde liegenden Falls ist ein deutscher Berufsboxsportverband. Der Beklagte war Deutscher Meister im Schwergewicht und hatte seit 1999 eine Lizenz des Klägers als Berufsboxer. Nach einer K.O.-Niederlage in einem Kampf am 27. April 2007 unterzog er sich einer vertrauensärztlichen Untersuchung, die zu dem Ergebnis kam, die weitere Ausübung des Boxsports könne mit einem erhöhten Schlaganfallrisiko verbunden sein. Durch Beschluss vom 13. August 2007 entzog der Vorstand des Klägers dem Beklagten daraufhin unter Berufung auf seine Sportlichen Regeln mit sofortiger Wirkung die Lizenz. § 3 Abs. 1 der Sportlichen Regeln des Klägers lautet:

"Berufsboxer, deren Fähigkeiten nicht mehr den Leistungsanforderungen entsprechen, die man billigerweise an einen Berufsboxer stellt, und bei denen aufgrund dessen eine gesundheitliche Gefährdung zu befürchten ist, haben sich [...] einer vertrauensärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Ergeben sich in dieser Untersuchung medizinische Bedenken, kann die Lizenz des Boxers für gewisse Zeit oder auf Dauer entzogen werden."

Sportverband verweigert Erlaubnis für Teilnahme an Boxveranstaltungen

Der Berufungsausschuss des Klägers hob am 13. November 2007 auf Antrag des Beklagten den Vorstandsbeschluss auf, weil er nicht ausreichend begründet sei. Trotz dieser Entscheidung verweigerte der Kläger dem Beklagten die Erlaubnis für die Teilnahme an Boxveranstaltungen.

Kläger fordert Schadensersatz von Sportverband

Der Kläger hat beantragt festzustellen, dass er dem Beklagten mit Vorstandsbeschluss vom 13. August 2007 die Lizenz zu Recht entzogen habe. Der Beklagte hat widerklagend Schadensersatz in Höhe von 256.999,57 Euro, Feststellung der Ersatzpflicht des Klägers für weitere Schäden und wegen der Leugnung der Tatsache, dass der Beklagte amtierender Deutscher Meister im Schwergewicht sei, Ersatz eines immateriellen Schadens in Höhe von mindestens 5.000 Euro verlangt.

OLG verneint Bestehen eines Lizenzverhältnisses zwischen den Parteien

Das Landgericht Hamburg hat durch Teilurteil den Feststellungsantrag des Klägers abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht Hamburg festgestellt, dass das Lizenzverhältnis zwischen den Parteien seit dem 13. August 2007 nicht mehr bestehe.

Lizenzverhältnis bestand aufgrund der Aufhebung der Vereinsmaßnahme durch den Vereinsausschuss weiter

Auf die Revision des Beklagten hat der Bundesgerichtshof die Abweisung der Klage durch das Landgericht bestätigt. Das Lizenzverhältnis bestand über den 13. August 2007 hinaus fort, weil der Berufungsausschuss des Klägers die Entscheidung des Vorstands, dem Beklagten die Lizenz zu entziehen, aufgehoben hat. Der Verein muss sich die aufhebende Entscheidung seines Berufungsausschusses zurechnen lassen und ist daran gebunden.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.04.2013
Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online

Vorinstanzen:
  • Landgericht Hamburg, Urteil vom 10.07.2009
    [Aktenzeichen: 315 O 258/08]
  • Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 02.02.2012
    [Aktenzeichen: 3 U 10/10]
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