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Bundesgerichtshof, Urteil vom 09.10.2006
II ZR 46/05  -

BGH zur Fortsetzung einer aktienrechtlichen Anfechtungsklage nach Wegfall der Aktionärsstellung durch Squeeze out

Squeeze out lässt Anfechtungsbefugnis des ausgeschlossenen Aktionärs nicht entfallen

Ein Aktionär ist zur Fortführung einer aktienrechtlichen Anfechtungsklage analog § 265 Abs. 2 ZPO nicht nur bei freiwilliger nachträglicher Aufgabe seiner Aktionärsstellung im Wege der Veräußerung seiner Aktien, sondern gleichermaßen im Falle des „zwangsweisen“ Verlustes dieser Rechtsposition durch sog. Squeeze out (§ 327 a AktG) im Laufe des Anfechtungsprozesses befugt, sofern er – im jeweiligen konkreten Einzelfall – ein rechtliches Interesse an einer solchen Verfahrensfortsetzung hat. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden.

Die Kläger und deren Streithelfer waren Minderheitsaktionäre der beklagten Aktiengesellschaft. Im Mai 1997 stimmte die Hauptversammlung der Beklagten einer zuvor erfolgten Ausgliederung des zentralen Unternehmensteils auf eine neu gegründete GmbH & Co. KG mit anschließender Veräußerung der Geschäftsanteile an die Mehrheitsaktionärin der Beklagten gemäß § 179 a AktG zu. Gegen diese Hauptversammlungsbeschlüsse richten sich die Anfechtungs-, hilfsweise Nichtigkeits- und Nichtigkeitsfeststellungsklagen der Kläger; sie haben insbesondere geltend gemacht, der operative Teil des Unternehmens sei erheblich unter Wert veräußert worden, die Hauptaktionärin habe sich dabei durch Ausübung ihres Stimmrechts treuwidrig einen unzulässigen Sondervorteil zum Schaden der Gesellschaft und der Minderheitsaktionäre verschafft (§ 243 Abs. 2 AktG). Noch vor Erlass des erstinstanzlichen Urteils wurden die Kläger im Rahmen eines Squeeze-out-Verfahrens aus der beklagten Aktiengesellschaft rechtswirksam ausgeschlossen und ihre Aktien auf die Haupt-aktionärin übertragen. Die damit einzig verbliebene Aktionärin beschloss sodann auf einer außerordentlichen Hauptversammlung im September 2003 die Bestätigung der angefochtenen Hauptversammlungsbeschlüsse.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die dagegen gerichtete Berufung der Kläger zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, den Klägern fehle - aufgrund des Wegfalls ihrer Gesellschafterstellung in Folge des Squeeze-out-Verfahrens - die für die Erhebung der Klage erforderliche Anfechtungsbefugnis. Hiergegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Kläger.

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Er hat entschieden, dass ein Aktionär zur Fortführung einer aktienrechtlichen Anfechtungsklage analog § 265 Abs. 2 ZPO nicht nur bei freiwilliger nachträglicher Aufgabe seiner Aktionärsstellung im Wege der Veräußerung seiner Aktien, sondern gleichermaßen im Falle des „zwangsweisen“ Verlustes dieser Rechtsposition durch sog. Squeeze out (§ 327 a AktG) im Laufe des Anfechtungsprozesses befugt ist, sofern er – im jeweiligen konkreten Einzelfall – ein rechtliches Interesse an einer solchen Verfahrensfortsetzung hat.

Ein derartiges rechtliches Interesse der Kläger war nach Ansicht des Bundesgerichtshofs im vorliegenden Fall zu bejahen. Denn ein den Anfechtungsklagen stattgebendes, auf den gerügten Beschlussmangel des unzulässigen Sondervorteils (§ 243 Abs. 2 AktG) gestütztes Gestaltungsurteil führte zwar nicht zur Rückabwicklung des in das Handelsregister eingetragenen und damit wirksam gewordenen Zwangsausschlusses der Minderheitsaktionäre; es hätte aber die Nichtigkeit der Zustimmungsbeschlüsse der Hauptversammlung zur Übertragung des wesentlichen betriebsnotwendigen Vermögens der Beklagten auf ihre damalige Hauptaktionärin und damit die Unwirksamkeit der entsprechenden Verpflichtungsverträge zur Folge. Daraus würden nach dem Vortrag der Kläger – weil die Bereicherungsansprüche aus den nichtigen Verpflichtungsverträgen den für die Ermittlung der Abfindung im Squeeze out-Verfahren maßgeblichen Wert erhöhen würden - rechtlich erhebliche, positive Auswirkungen auf die im Spruchverfahren zu ermittelnde, von ihnen im Zusammenhang mit ihrem Squeeze out zu beanspruchende Barabfindung resultieren.

der Leitsatz

AktG §§ 327 a ff.; ZPO § 265 Abs. 2

a) Der Aktionär ist zur Fortführung einer aktienrechtlichen Anfechtungsklage analog § 265 Abs. 2 ZPO nicht nur bei freiwilliger nachträglicher Aufgabe seiner Aktionärsstellung im Wege der Veräußerung seiner Aktien, sondern erst recht im Falle des "zwangsweisen" Verlustes dieser Rechtsposition durch sog. Squeeze out (§ 327 a AktG) im Laufe des Anfechtungsprozesses befugt, soweit er - im jeweiligen konkreten Einzelfall - ein rechtliches Interesse an einer solchen Verfahrensfortsetzung hat.

b) Ein derartiges berechtigtes Interesse des Aktionärs an der Weiterführung des Anfechtungsprozesses besteht auch nach dem Erlöschen der Mitgliedschaft durch den Squeeze out, soweit der Ausgang des Anfechtungsverfahrens rechtlich erhebliche Auswirkungen auf die als Vermögensausgleich für den Verlust der Mitgliedsrechte zu gewährende angemessene Barabfindung (§§ 327 a ff. AktG) haben kann.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.10.2006
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 133/06 des BGH vom 09.10.2006

Vorinstanzen:
  • Landgericht Mainz, Urteil vom 17.02.2004
    [Aktenzeichen: 10 HKO 79/97]
  • Oberlandesgericht Koblenz, Urteil vom 27.01.2005
    [Aktenzeichen: 6 U 342/04]
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