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Bundesgerichtshof, Urteil vom 13.02.2006
II ZR 392/03 -

Zur Zulässigkeit eines "Nullausgleichs" für außenstehende Aktionäre bei Gewinnabführungsvertrag mit chronisch defizitärer Aktiengesellschaft

Der II. Zivilsenat hatte darüber zu entscheiden, ob der einem Gewinnabführungsvertrag zustimmende Beschluss der Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft deshalb anfechtbar ist, weil der Vertrag den Ausgleich für außenstehende Aktionäre auf 0,00 € festgesetzt hat.

Die Klägerin ist Aktionärin der Beklagten, einer seit längerem defizitär arbeitenden Straßenbahnen-Gesellschaft. Diese schloss mit ihrer Mehrheitsaktionärin einen Gewinnabführungsvertrag, der einen Ausgleich von 0,00 € für außenstehende Aktionäre vorsah. Die Hauptversammlung der Beklagten stimmte dem Vertrag zu. Die dagegen gerichtete Anfechtungsklage der Klägerin blieb in beiden Vorinstanzen erfolglos. Das Berufungsgericht hat die Revision nicht zugelassen.

Der Senat hat die auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassene Revision der Klägerin zurückgewiesen.

Ein Gewinnabführungsvertrag, durch den sich eine Aktiengesellschaft zur Abführung ihres ganzen Gewinns an ein anderes Unternehmen verpflichtet, führt normalerweise dazu, dass die Gesellschaft keinen Bilanzgewinn mehr ausweisen kann und deshalb eine Dividende der außenstehenden Aktionäre entfällt. Gemäß § 304 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 AktG muss deshalb ein Gewinnabführungsvertrag einen "angemessenen Ausgleich" für die außenstehenden Aktionäre durch jährliche Zahlung zumindest desjenigen Betrages vorsehen, der ohne den Unternehmensvertrag als Gewinnanteil (Dividende) auf die einzelne Aktie verteilt werden könnte. Ergibt die Ertragsprognose (zum Stichtag des Hauptversammlungsbeschlusses; vgl. Senat, BGHZ 138, 136, 139 f.), dass ein positiver Ertrag ohnehin nicht zu erwarten wäre, wie das von den Parteien des vorliegenden nur aus steuerlichen Gründen abgeschlossenen Gewinnabführungsvertrages angenommen und durch den gerichtlich bestellten Vertragsprüfer (§ 293 c AktG) bestätigt worden ist, kann auch ein sog. "Nullausgleich" angemessen sein. Seine Festsetzung und Prüfung unterliegt wie jede sonstige Ausgleichsregelung dem geordneten Verfahren gemäß §§ 293 a ff. AktG und ist dem gemäß § 304 Abs. 3 Satz 1 AktG mit der Nichtigkeit des Unternehmensvertrages sanktionierten Fall, dass der Vertrag "überhaupt keinen Ausgleich vorsieht", nach Sinn und Zweck sowie nach der Entstehungsgeschichte dieser Vorschrift nicht gleichzustellen. Fragen der Angemessenheit einer Ausgleichsregelung und der Richtigkeit ihrer Grundlagen einschließlich derjenigen eines Nullausgleichs berühren die Wirksamkeit des Unternehmensvertrages nicht und können gemäß § 304 Abs. 3 Satz 2, 3 AktG auch nicht im Wege der Anfechtung des dem Vertrag zustimmenden Hauptversammlungsbeschlusses, sondern nur in dem dafür vorgesehenen Spruchverfahren geltend gemacht werden, das ggf. zu einer Erhöhung des Ausgleichs führen kann. Die Anfechtungsklage der Klägerin ist deshalb in den Vorinstanzen zu Recht abgewiesen worden.

Vorinstanzen:

LG Bochum - Urteil vom 19. Februar 2003 - 13 O 192/02

OLG Hamm - Urteil vom 18. November 2003 - 27 U 66/03

der Leitsatz

AktG § 304; SpruchG §§ 1 ff.

Die Festsetzung eines sog. "Null-Ausgleichs" für außenstehende Aktionäre in einem Ergebnisabführungsvertrag mit einer chronisch defizitären Aktiengesellschaft führt weder zur Nichtigkeit des Vertrages gemäß § 304 Abs. 3 Satz 1 AktG noch zur Anfechtbarkeit des ihm zustimmenden Hauptversammlungsbeschlusses. Eine etwaige Unangemessenheit des Null-Ausgleichs kann gemäß § 304 Abs. 3 Satz 2, 3 AktG nur im Spruchverfahren (§§ 1 ff. SpruchG) geltend gemacht werden.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.02.2006
Quelle: Pressemitteilung des BGH vom 13.02.2006

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