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Bundesgerichtshof, Urteil vom 24.10.2005
II ZR 329/03  -

„Rote Mitte“ von Oskar Schlemmer – Unterlassungsanspruch

Der II. Zivilsenat, der schon in der Vergangenheit mit Eigentumsfragen an den Werken des Malers Oskar Schlemmer befaßt gewesen ist, hat jetzt entschieden, dass der Enkel des Künstlers nicht behaupten darf, das von seinem Großvater gemalte Bild „Rote Mitte“ stehe im Eigentum des Familiennachlasses Oskar Schlemmer.

Der Kläger, der im Besitz einer bedeutenden Kunstsammlung ist, erwarb im Jahr 1983 das von Oskar Schlemmer im Jahr 1931 gemalte Bild „Rote Mitte“ von einer deutschen Galerie, die das Werk im Jahr 1959 im Rahmen einer Auktion in den Vereinigten Staaten ersteigert hatte. Zwischen den Parteien besteht Einigkeit darüber, dass der Kläger – zumindest durch Ersitzung nach § 937 BGB – Eigentümer des Bildes ist, selbst wenn das Werk dem Künstler durch einen Akt der nationalsozialistischen Machthaber entzogen worden sein sollte. Der Beklagte, ein Enkel Oskar Schlemmers, hat in einem als „vertraulich“ gekennzeichneten, an einen Kunstverlag gerichteten Schreiben, das den Briefkopf „Oskar Schlemmer Sekretariat und Archiv ..“ trägt, geäußert, der „Familiennachlass Oskar Schlemmer“ sei Eigentümer des Bildes „Rote Mitte“. Der hiervon durch den Kunstverlag unterrichtete Kläger verlangt von dem Beklagten, diese Behauptung zu unterlassen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht hat ihr stattgegeben. Der II. Zivilsenat hat die Revision zugelassen und das Berufungsurteil bestätigt. In Rechtsprechung und Schrifttum wird die Frage unterschiedlich beantwortet, ob überhaupt und ggf. unter welchen Voraussetzungen in einer unberechtigten Eigentumsberühmung, wie sie in der Äußerung des Enkels von Oskar Schlemmer zu sehen ist, eine Beeinträchtigung des Eigentums liegt, gegen die der betroffene Eigentümer mit der Unterlassungsklage (§ 1004 Abs. 1 BGB) vorgehen kann. Der II. Zivilsenat differenziert: Berühmt sich jemand dem Eigentümer selbst gegenüber als Inhaber des dinglichen Rechts, reicht es aus, dass dieser auf dem Wege der Feststellungsklage die Frage klären läßt. Anders verhält es sich indessen, wenn die Eigentumsberühmung gegenüber einem außenstehenden Dritten – wie in dem entschiedenen Fall – zum Ausdruck gebracht wird. Dann bedarf der Eigentümer der Unterlassungsklage, um sich wirksam gegen die mit der unrichtigen Behauptung verbundenen Beeinträchtigungen zur Wehr setzen zu können. Gerade auf dem Gebiet des Kunstmarktes wird dies deutlich, weil der rechtmäßige Eigentümer, könnte er gegen die Eigentumsberühmung nicht auf dem Wege der Unterlassungsklage vorgehen, gehindert wäre, von seinem ausschließlichen Recht (§ 903 BGB) Gebrauch zu machen, etwa das Werk für Ausstellungen auszuleihen oder es an Interessenten zu verkaufen.

der Leitsatz

BGB § 1004 Abs. 1 Satz 2; Brüssel I-VO Art. 5 Nr. 3

a) Für Unterlassungsklagen wegen einer Eigentumsbeeinträchtigung gemäß § 1004 BGB (hier: Eigentumsberühmung), die ein im EU-Ausland wohnender Beklagter im Inland begangen hat und deren Wiederholung droht, sind die deutschen Gerichte international zuständig gemäß Art. 5 Nr. 3 EuGVVO.

b) Berühmt sich jemand nicht gegenüber dem wahren Eigentümer, sondern gegenüber außen stehenden Dritten, er sei Eigentümer einer Sache, kann sich der dadurch in seinem Eigentum Betroffene mit der Unterlassungsklage gemäß § 1004 BGB wehren.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.10.2005
Quelle: Pressemitteilung Nr. 147/05 des BGH vom 24.10.2005

Vorinstanzen:
  • Landgericht Ravensburg, Urteil vom 07.02.2003
    [Aktenzeichen: 4 O 354/02]
  • Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil vom 23.09.2003
    [Aktenzeichen: 12 U 42/03]
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