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Der Bundesgerichtshof hat in der Frage, wer Eigentümer bzw. Pfandrechtsinhaber an 25 Zylindern mit Uranbrennstoff ist, welche früher in der Bundesrepublik Deutschland gelagert worden waren, entschieden, dass die Annahme des Oberlandesgerichts, die jeweiligen Klägerinnen hätten diese Rechte erworben, von den getroffenen Feststellungen nicht getragen wird, die schon viele Jahre geführten Rechtsstreitigkeiten vielmehr weiterer tatsächlicher Aufklärung durch das Berufungsgericht bedürfen.
Im zugrunde liegenden Fall klagten vor dem Bundesgerichtshof eine US-amerikanische Energieversorgerin und eine Schweizer Bank. Beklagte sind ein südamerikanisches gemischt-wirtschaftliches Unternehmen, das für heimische Kernreaktoren Kernbrennstoffe beschafft (Einlagererin), und ein deutsches Unternehmen, bei dem das südamerikanische Unternehmen 25 mit Uran angereicherte Zylinder eingelagert hatte (Lagerhalterin). Die Zylinder befinden sich inzwischen im Ausland.
Im Verfahren II ZR 286/07 verlangt die US-amerikanische Energieversorgerin von der Lagerhalterin die
Das Landgericht hat die Lagerhalterin (Beklagte zu 2) zur
Die dagegen gerichtete Revision der Einlagererin, die sie zugleich als Streithelferin auch für die Lagerhalterin betrieben hat, führte zur Aufhebung der Berufungsurteile und Zurückverweisung der Sachen an das Berufungsgericht.
Für den Erwerb des Eigentums und des Pfandrechts kam es nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs darauf an, ob die Einlagererin das Besitzmittlungsverhältnis zu der Lagerhalterin endgültig beendet hatte oder ob sie etwa noch mittelbare Besitzerin der eingelagerten Zylinder geblieben war. Dies und das Schicksal des vertraglichen Herausgabeanspruchs der Einlagererin gegen die Lagerhalterin hat das Berufungsgericht nicht hinreichend aufgeklärt und dabei auch wesentliches Parteivorbringen außer Betracht gelassen. Mangels ausreichender Feststellungen zu den Besitzverhältnissen konnten weder die Verurteilung der Lagerhalterin zur
Aufgrund der bisher ungeklärten Sachlage hatte der Bundesgerichtshof derzeit auch keine Veranlassung, seinerseits den EuGH mit Fragen zur Auslegung des EURATOM-Vertrages zu befassen; diese Frage kann u.U. relevant werden, wenn es um die sog. Versorgungsbilanzneutralität der eingelagerten Kernbrennstoffe geht, weil diese vor der Einlagerung in Großbritannien angereichert worden sind. Das Berufungsgericht wird über beide Klagen nach Maßgabe der Rechtsauffassung des Bundesgerichtshofes neu zu verhandeln und zu entscheiden haben.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.02.2010
Quelle: ra-online, BGH
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Dokument-Nr. 9253
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