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Zwei Aktionäre der freenet AG (frühere MobilCom AG) waren mit Ihrer Schadensersatzklage gegen die France Telecom im Zusammenhang mit dem Erwerb von UMTS-Lizenzen erfolglos. Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht verneinte einen Anspruch auf Schadensersatz bereits im August 2000. Die von den Klägerinnen eingereichte Nichtzulassungsbeschwerde wurde vom Bundesgerichtshof zurückgewiesen. Die Schadensersatzklage ist damit rechtskräftig abgewiesen.
Anlässlich der bevorstehenden Versteigerung von
Die beiden Klägerinnen, die
Der Bankensenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts hatte mit Urteil von Oktober 2010 den Kooperationsrahmenvertrag nicht als einen Beherrschungsvertrag angesehen und auch einen faktischen beherrschenden Einfluss der France Telecom auf die MobilCom AG verneint. Die Schadensersatzklage wurde abgewiesen und ein Rechtsmittel zum Bundesgerichtshof nicht zugelassen.
Beim Bundesgericht haben die beiden Klägerinnen die Zulassung des Rechtsmittels beantragt (sogenannte Nichtzulassungsbeschwerde). Der Bundesgerichtshof hat die Beschwerde der Klägerinnen zurückgewiesen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.06.2012
Quelle: Oberlandesgericht Schleswig-Holstein/ra-online
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Dokument-Nr. 13578
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