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Die Bestellung des Vorstands einer Aktiengesellschaft fällt ebenso wie dessen Befreiung von einem Wettbewerbsverbot in die alleinige Zuständigkeit des Aufsichtsrats. Auch so genannte Vorstandsdoppelmandate sind nach geltendem Aktienrecht im faktischen Konzern nicht verboten, sondern ihre Zulässigkeit hängt allein von der Zustimmung der Aufsichtsräte beider Gesellschaften zur Doppeltätigkeit ab. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
I. Parteien des Rechtsstreits sind die drei Gesellschafterinnen der Gruner + Jahr AG & Co. KG: Die Klägerin (Constanze Verlag GmbH & Co.KG) und die Beklagte zu 1 (Bertelsmann AG) sind ihre alleinigen Kommanditistinnen; beide sind zugleich Aktionäre der
Sog.
II. Der II. Zivilsenat des BGH hat in der Revisionsinstanz die Klageabweisung bestätigt. Er hat ausgesprochen, dass die Klägerin als Minderheitskommanditistin der G+J KG kein aus einem
Auch eine analoge Anwendung des § 112 HGB kommt hier nicht in Betracht, weil ein daraus abgeleiteter - präventiv wirkender - Einwilligungsvorbehalt zugunsten der Klägerin in dieser Konstellation mit den geltenden aktienrechtlichen Kompetenznormen (§§ 84, 88 AktG) sowie mit den damit im Zusammenhang stehenden einschlägigen Grundsätzen des (Aktien-)Konzernrechts (§§ 16 ff AktG) nicht in Einklang steht.
Die Bestellung des Vorstands einer AG fällt ebenso wie dessen Befreiung von einem
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.03.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 50/2009 des BGH
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Dokument-Nr. 7622
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