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Der Bundesgerichtshof hat eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen ein Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgarts zurückgewiesen, in der sich die klagenden Aktionäre gegen die im Mai 2008 auf der Hauptversammlung der beklagten HUGO BOSS AG gefassten Beschlüsse über die Verwendung des Bilanzgewinns, über die Entlastung des Aufsichtsrats und gegen den festgestellten Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2007 gewandt hatten.
Im zugrunde liegenden Fall wurden die Klagen zuvor in beiden Vorinstanzen abgewiesen. Gegen die Nichtzulassung der Revision im Berufungsurteil wenden sich die Kläger mit der Beschwerde, die sie auf Folgendes stützen:
Die Satzung der Beklagten sieht vor, dass Aufsichtsratsmitglieder Amtsniederlegungen dem Vorstand gegenüber zu erklären haben. Die Kläger meinen u. a., dass die Amtsniederlegung der Aufsichtsratsmitglieder an den Aufsichtsratsvorsitzenden falsch adressiert und daher unwirksam gewesen sei, auch wenn sie tatsächlich in die Hände des Vorstands gelangt sei. Die höchstrichterliche Rechtsprechung, nach der nur festgestellte Bilanzen zu unterzeichnen sind, sei wegen der geänderten Publizitätsvorschriften überholt. Ob der Abschlussprüfer den
Das Berufungsgericht hat die Amtsniederlegung der Aufsichtsratsmitglieder für wirksam erachtet, da sie dem richtigen Empfänger schließlich zugegangen seien und mit der Weiterleitung durch den Vorstand zu rechnen gewesen sei. Das geltende Gesetz verpflichte den Vorstand weder, bereits den aufgestellten
Der Bundesgerichtshof hat die Nichtzulassungsbeschwerden zurückgewiesen. Das Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart ist damit rechtskräftig.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.06.2010
Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs
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Dokument-Nr. 9829
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