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Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass Aktionären der Volkswagen AG gegen den Zulieferer der in Dieselfahrzeugen verbauten Software keine Schadensersatzansprüche wegen Beihilfe zu einer unterbliebenen oder unrichtigen Information des Kapitalmarkts zustehen.
Die Kläger erwarben im Dezember 2013 Aktien der Volkswagen AG für 12.234,60 €. Am 3. September 2015 räumte die Volkswagen AG gegenüber US-amerikanischen Behörden ein, die entsprechend programmierte Software in ihren Dieselfahrzeugen verbaut zu haben. Am 21. September 2015 veräußerten die Kläger die Aktien für 8.474,40 €. Mit Ad-Hoc-Meldungen vom 22. und 23. September 2015 informierte die Volkswagen AG den Kapitalmarkt erstmals über die Verwendung der Software. Die Kläger begehren von ihr Ersatz des Unterschiedsbetrags zwischen ihren Erwerbsaufwendungen und dem Veräußerungserlös. Sie legen der Beklagten zur Last, durch die Softwarelieferung Beihilfe zur unterbliebenen bzw. nicht rechtzeitigen Information des Kapitalmarkts durch die Volkswagen AG geleistet und sie dadurch geschädigt zu haben. Die Klage hat in den Vorinstanzen keinen Erfolg gehabt. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgen die Kläger ihr Schadensersatzbegehren weiter.
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Beklagte den Klägern nicht wegen der Lieferung der Software an die Volkswagen AG schadensersatzpflichtig ist. Der BGH hat wie schon das Berufungsgericht offen gelassen, ob die Volkswagen AG durch die nicht rechtzeitige Unterrichtung über die Verwendung der Motorsteuerungssoftware eine unerlaubte Handlung zum Nachteil ihrer
Die Softwarelieferung ist nach natürlichem Sprachgebrauch keine Erleichterung oder Förderung der der Volkswagen AG angelasteten Kapitalmarktdelikte, weil sie deren Pflicht zur Unterrichtung des Kapitalmarkts über ihre Verwendung überhaupt erst mitbegründet haben kann. Ein die Grenzen des Wortsinns auslotendes oder sogar überdehnendes Verständnis des Begriffs der Hilfeleistung ist auch nicht aus Gründen des Rechtsgüterschutzes geboten. Der Schutz der potentiellen
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.07.2021
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 30576
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