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Im Zusammenhang mit der gescheiterten Sanierung einer Auffanggesellschaft hat sich der Bundesgerichtshof mit einer verdeckten gemischten Sacheinlage befasst.
Der Rechtssache liegt der gescheiterte Versuch der "übertragenden Sanierung" eines in Rheinland-Pfalz überregional tätigen Möbelhauses in der Rechtsform einer KG zugrunde. Diese KG geriet im Jahr 1999 in Insolvenz. Der Kläger ist der Insolvenzverwalter der Auffanggesellschaft, einer AG, welche im Jahr 2000 nach einer Kapitalerhöhung das noch vorhandene Aktivvermögen der KG gegen Übernahme ihrer Verbindlichkeiten erworben hat. Beklagte sind neben dem Aufsichtsratsvorsitzenden und den beiden Vorständen der Auffanggesellschaft (AG) der Insolvenzverwalter der KG. Der Kläger macht gegen die Beklagten unter verschiedenen rechtlichen Gesichtspunkten Zahlungsansprüche in Millionenhöhe im Zusammenhang mit dem oben genannten, zwischen der AG und der KG geschlossenen Vertrag geltend. Beide Vorinstanzen haben die Klage gegen die vorerwähnten Beklagten insgesamt abgewiesen.
Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache insoweit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Der Senat hat dabei wie in einem rechtlich ähnlich gelagerten Fall, der der Entscheidung vom 9. Juli 2007 zugrunde lag, darauf abgestellt, dass der bei der Zeichnung der Aktien durch die beklagte KG bereits abgesprochene Kaufvertrag sich als verdeckte gemischte Sacheinlage darstellt. Dies führt in der Rechtsfolge zwar zu einer Unwirksamkeit des Kaufvertrages, nicht aber zu dem vom Kläger bislang vorrangig geltend gemachten Rückzahlungsanspruch aus § 62 AktG, sondern grundsätzlich nur zu einem Bereicherungsanspruch (Saldotheorie) in Höhe einer etwaigen Differenz zwischen den übernommenen (und ausgeglichenen) Verbindlichkeiten und dem Wert der rechtsgrundlos empfangenen Gegenleistungen (Anlage- und Umlaufvermögen, soweit dieses nicht mehr Zug um Zug herausgegeben werden kann, sowie Nutzungsmöglichkeiten). Insoweit fehlt es bislang an einem Vortrag des Klägers. Da er – wie auch die Instanzgerichte – die hier maßgebenden rechtlichen Gesichtspunkte nicht erkannt hatte, ist ihm gemäß § 139 Abs. 2 ZPO Gelegenheit zu geben, die erforderlichen Darlegungen nachzuholen. Auf Grundlage dieser Darlegungen wird das Berufungsgericht dann auch erneut zu prüfen haben, ob eine Haftung der beklagten Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder nach §§ 93, 111, 116 AktG eingreift. Der offene Einlageanspruch ist bisher nur hilfsweise Gegenstand der Klage.
AktG §§ 52, 62, 93 Abs. 3 Nr. 1, 4, 116; BGB §§ 812, 818 "Rheinmöve"
a) Eine verdeckte gemischte Sacheinlage (vgl. BGH, Urt. v. 9. Juli 2007 - II ZR 62/06, "Lurgi", ZIP 2007, 1751; z.V.b. in BGHZ) liegt auch dann vor, wenn eine insolvente Gesellschaft sich zum Zweck ihrer "übertragenden Sanierung" an dem erhöhten Kapital einer Aktiengesellschaft als Auffanggesellschaft mit dem Ziel beteiligt, dass diese ihre Aktiva und Passiva übernimmt. Das gilt auch dann, wenn die Aktiengesellschaft ein Nachgründungsverfahren (§ 52 AktG) durchführt.
b) Das gemäß § 183 Abs. 2 Satz 1 AktG unwirksame Austauschgeschäft ist, soweit nicht dingliche Ansprüche eingreifen, nach Bereicherungsrecht (§§ 812, 818 BGB) unter Anwendung der Saldotheorie rückabzuwickeln. Die §§ 57, 62 AktG sind hier nicht anwendbar (vgl. BGH aaO). Unberührt bleibt der Anspruch der AG auf (erneute) Zahlung des Ausgabebetrages der Aktien (§ 183 Abs. 2 Satz 3 AktG).
c) Schuldhaft handelnde Verwaltungsmitglieder der Auffang-AG haften ggf. gemäß §§ 93 Abs. 2, 116 AktG für eine etwaige Schadensdifferenz zwischen den übernommenen Aktiva und den Passiva sowie gemäß § 93 Abs. 3 Nr. 4, § 116 AktG für die nicht wirksam erbrachte Einlage.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.02.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 31/08 des BGH vom 18.02.2008
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Dokument-Nr. 5616
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