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Bundesgerichtshof, Urteil vom 21.03.2005
II ZR 124/03, II ZR 140/03, II ZR 149/03, II ZR 180/03 und II ZR 310/03 -

Anleger der "Göttinger Gruppe" können ihre Einlagen zurückverlangen

Der für das Gesellschaftsrecht zuständige II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte erneut über mehrere Klagen von Kapitalanlegern gegen Gesellschaften der sog. Göttinger Gruppe zu entscheiden.

Die Göttinger Gruppe hat in den 90er Jahren über 100.000 Anleger geworben, mit denen die verschiedenen Gesellschaften des Konzerns jeweils stille Gesellschaftsverträge geschlossen haben. Die eingezahlten Gelder sollten in Immobilien und Unternehmensbeteiligungen angelegt werden. Die Anleger waren am Gewinn, aber auch am Verlust beteiligt. Nach Ablauf von etwa drei Jahren wurde von der jeweiligen Gesellschaft im Namen des Anlegers ein neuer Gesellschaftsvertrag geschlossen, bezogen auf ein neu aufgelegtes "Unternehmenssegment". Die weiteren Zahlungen des Anlegers flossen dann in das neue Segment, während der alte Vertrag beitragslos gestellt wurde. Das sollte sich bis zum Ende der Gesamtvertragslaufzeit – je nach Wahl des Anlegers bis zu 40 Jahre – wiederholen (sog. Steiger-Modell). Durch diese gestaffelten Beteiligungen sollte erreicht werden, daß die Anleger immer an einem Unternehmenssegment beteiligt waren, das sich gerade in der Anfangsverlustphase befand und daher steuerliche Verlustzuweisungen ermöglichte. Eine Besonderheit bestand darin, daß am Ende der Laufzeit die dann vorhandenen Guthaben nach Wahl der Anleger nicht in einer Summe, sondern als monatliche Rente ("SecuRente") ausgezahlt werden sollten. Der stehen bleibende Restbetrag sollte jeweils mit 7 % pro Jahr verzinst werden.

Dieses Rentenmodell konnte nicht verwirklicht werden, weil das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen im Oktober 1999 der Göttinger Gruppe unter Hinweis auf Bestimmungen des Kreditwesengesetzes untersagte, die Auseinandersetzungsguthaben in Form von Renten auszuzahlen. Daraufhin verpflichtete sich die Göttinger Gruppe im Rahmen eines mit dem Bundesaufsichtsamt geschlossenen Prozessvergleichs, die Guthaben jeweils in einer Summe an die Anleger zu zahlen. Den Wegfall der Rentenzahlung haben eine Anzahl von Anlegern zum Anlass genommen, ihre Beteiligung zu kündigen. Andere verlangen Rückzahlung ihrer Einlagen mit der Begründung, sie seien bei den Beitrittsgesprächen über die wahren Risiken der Anlage getäuscht worden.

Der Senat hat festgestellt, daß die von den Anlegern geschlossenen Gesellschaftsverträge grundsätzlich wirksam sind. Die Anleger können ihre Beteiligung aber mit sofortiger Wirkung kündigen. Der Kündigungsgrund liegt in der Ankündigung der Göttinger Gruppe, die Guthaben künftig nur noch in einer Summe auszuzahlen. Da damit die versprochene Verzinsung wegfällt, ist den Anlegern die Fortsetzung der Verträge nicht zumutbar. Sie haben aufgrund der Kündigung einen Anspruch auf sofortige Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens, also des Wertes, den ihre Beteiligung zur Zeit hat.

Wirtschaftlich wichtiger ist die Frage, ob die Anleger unabhängig von dem gegenwärtig noch bestehenden Wert ihrer Beteiligung die von ihnen gezahlten Einlagen in voller Höhe zurückverlangen können. Das hängt nach den Entscheidungen des Senats davon ab, ob der einzelne Anleger bei dem Vertragsschluß nicht ordnungsgemäß über die Nachteile und Risiken der Anlage aufgeklärt worden ist. Bei Verträgen, die nach dem 1. Januar 1998 abgeschlossen worden sind, hat der Senat einen solchen Aufklärungsmangel bereits darin gesehen, daß den Anlegern die Rentenzahlung am Ende der Vertragslaufzeit als sicher dargestellt worden ist. Das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen hatte sich auf den Standpunkt gestellt, die Rentenzahlung sei aufgrund einer Änderung des Kreditwesengesetzes mit Wirkung zum 1. Januar 1998 unzulässig geworden. Ob das stimmt, hat der Senat offen gelassen. Er hat aber angenommen, daß die Anleger jedenfalls über die Unsicherheit der Rechtslage hätten informiert werden müssen.

Bei den Vertragsschlüssen aus der Zeit vor 1998 bestand diese Aufklärungspflicht noch nicht, weil nach der alten Fassung des Kreditwesengesetzes die Rentenzahlung zweifelsfrei zulässig war. Bei diesen Verträgen kommt es deshalb für den Erfolg der Klagen darauf an, ob die Anleger in bezug auf andere Umstände nicht ordnungsgemäß aufgeklärt worden sind. Zur Klärung dieser Frage sind einige der Verfahren an die Berufungsgerichte zurückverwiesen worden. Dort muß versucht werden, durch Vernehmung von Zeugen festzustellen, ob die Werber der Göttinger Gruppe den Anlageinteressenten die Risiken der Anlage verschwiegen oder dazu falsche Angaben gemacht haben. Den Berufungsgerichten ist auch aufgetragen worden zu prüfen, ob nach dem Anlagekonzept nur ein ganz geringer Teil der Anlegergelder für die Investitionstätigkeit bestimmt war und der weit überwiegende Teil die sog. weichen Kosten, wie etwa die Provisionen für die Werber und die allgemeinen Verwaltungskosten, abdecken sollte. In diesem Fall wäre ein Gewinn der Anleger unwahrscheinlich, ein Verlust dagegen wahrscheinlich gewesen. Auch darüber hätten die Anleger ggf. aufgeklärt werden müssen.

Hinweis auf die Vorinstanzen:

LG Göttingen - 2 O 493/01 ./. OLG Braunschweig - 3 U 114/02

LG Göttingen - 8 O 255/01 ./. OLG Braunschweig - 3 U 37/02

LG Göttingen – 8 O 293/02 – OLG Braunschweig – 3 U 73/02

LG Göttingen - 2 O 516/01 und 2 O 66/02 ./. OLG Braunschweig - 3 U 112/02

LG Göttingen – 2 O 73/02 ./. OLG Braunschweig – 3 U 231/02

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.03.2005
Quelle: Pressemitteilung Nr. 51/2005 des BGH vom 21.03.2005

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