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Bundesgerichtshof, Beschluss vom 08.10.2013
II ZB 26/12 -

Aktionären muss beim Rückzug von der Börse kein Bar­abfindungs­angebot für ihre Aktien gemacht werden

Bundesgerichtshof erleichtert Rückzug von der Börse

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass den Aktionären beim Rückzug von der Börse kein Bar­abfindungs­angebot für ihre Aktien gemacht werden muss.

Im zugrunde liegenden Fall gab die Antragsgegnerin, eine Aktiengesellschaft, mit einer Ad-hoc-Meldung vom 11. Februar 2011den vom Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats beschlossenen Wechsel vom regulierten Markt der Wertpapierbörse in Berlin in den Entry Standard des Freiverkehrs (Open Market) der Frankfurter Wertpapierbörse bekannt. Am 16. Februar 2011 wurde der Widerruf der Zulassung am regulierten Markt wirksam; seither sind die Aktien der Antragsgegnerin in den Entry Standard einbezogen.

OLG: Wechsel vom regulierten Markt in qualifizierten Freihandel bedarf kein Barabfindungsangebot

Die Antragsteller, Aktionäre der Antragsgegnerin, haben die Durchführung eines Spruchverfahrens zur Festsetzung einer angemessenen Barabfindung für die Aktien der Antragsgegnerin beantragt. Das Landgericht hat den Antrag als unzulässig zurückgewiesen. Die Beschwerde der Antragsteller vor dem Oberlandesgericht hatte keinen Erfolg. Im Fall eines Wechsels vom regulierten Markt in den qualifizierten Freihandel bedürfe es keines Barabfindungsangebots, so dass auch kein Spruchverfahren stattfinde.

BGH verweist auf Entscheidung aus dem Jahr 2002 zur Notwendigkeit eines Pflichtangebots der Aktiengesellschaft

Der Bundesgerichtshof hat die Rechtsbeschwerden der Antragsteller zurückgewiesen. In einer Entscheidung im Jahr 2002 war er davon ausgegangen, dass der Widerruf der Zulassung zum Handel der Aktie im geregelten Markt einer Börse auf Antrag des Emittenten, das so genannte reguläre Delisting, wegen der damit verbundenen erheblichen Beeinträchtigung der Verkehrsfähigkeit der Aktien das Aktieneigentum beeinträchtige und eines Beschlusses der Hauptversammlung sowie eines Pflichtangebotes der Aktiengesellschaft oder des Großaktionärs über den Kauf der Aktien der Minderheitsaktionäre bedürfe (BGH, Urteil vom 25. November 2002 - II ZR 133/01).

BVerfG: Widerruf der Börsenzulassung berührt nicht Schutzbereich des Eigentumsgrundrechts des Aktionärs

Das Bundesverfassungsgericht hat am 11. Juli 2012 entschieden, dass der Widerruf der Börsenzulassung für den regulierten Markt grundsätzlich nicht den Schutzbereich des Eigentumsgrundrechts des Aktionärs berührt und das für den Fall eines vollständigen Rückzugs von der Börse von den Fachgerichten im Wege einer Gesamtanalogie verlangte, gerichtlich überprüfbare Pflichtangebot der Gesellschaft oder ihres Hauptaktionärs an die übrigen Aktionäre, deren Aktien zu erwerben, daher von Verfassungs wegen zwar nicht geboten ist, die verfassungsrechtlichen Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung aber auch nicht überschreitet. Es hat es der weiteren Rechtsprechung der Fachgerichte überlassen, auf der Grundlage der mittlerweile gegebenen Verhältnisse im Aktienhandel zu prüfen, ob die bisherige Spruchpraxis Bestand hat, und zu beurteilen, wie der Wechsel vom regulierten Markt in den qualifizierten Freiverkehr in diesem Zusammenhang zu bewerten ist (BVerfG, Urteil vom 11. Juli 2002 - 1 BvR 3142/07, 1 BvR 1569/08).

BGH gibt bisherige Rechtsprechung auf

Der Bundesgerichtshof hat seine Rechtsprechung, dass das reguläre Delisting eines Beschlusses der Hauptversammlung und eines Pflichtangebots über den Kauf der Aktien bedarf, aufgrund der danach gebotenen Überprüfung aufgegeben.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.11.2013
Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online

Vorinstanzen:
  • Landgericht Bremen, Beschluss vom 06.01.2012
    [Aktenzeichen: 13 O 128/11]
  • Oberlandesgericht Bremen, Beschluss vom 12.10.2012
    [Aktenzeichen: 2 W 25/12]
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