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Werden Passanten an öffentlichen Orten durch einen Werbenden gezielt angesprochen, ohne dass der Werbezweck eindeutig erkennbar ist, liegt eine unzumutbare Belästigung vor. Eine solche Werbemethode ist wettbewerbswidrig und daher unzulässig. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Im zugrunde liegenden Fall stritten die
Das Landgericht Frankfurt a.M. gab der Klage statt. Auf die Berufung von
Der Bundesgerichtshof stellte fest, dass das gezielte Ansprechen von Passanten an öffentlichen Orten durch einen Werbenden, der als solcher nicht eindeutig erkennbar ist, grundsätzlich
Zudem mache sich der Werbende den Umstand zunutze, so der Bundesgerichtshof, dass es einem Gebot der Höflichkeit entspricht, einer fremden Person nicht von vornherein abweisend und ablehnend gegenüberzutreten. Darin liege ein unlauteres Erschleichen von Aufmerksamkeit für die eigenen, zunächst verdeckt gehaltenen gewerblichen Zwecke.
Selbst wenn die
Demgegenüber sei aus Sicht der Bundesrichter im gezielten und individuellen Ansprechen von Passanten zu Werbezwecken allein kein wettbewerbswidriges Verhalten zu sehen. Denn eine psychische Zwangslage müsse bei einem erheblichen Teil der Angesprochenen nicht zwangsläufig entstehen, wenn der Werbende von vornherein als solcher eindeutig erkennbar ist. In einem solchen Fall sei die Kontaktaufnahme grundsätzlich nicht überraschend oder unvorhergesehen. Der
UWG § 7 Abs. 1
Die gezielte Direktansprache von Passanten an öffentlichen Orten zu Werbezwecken ist grundsätzlich eine unzumutbare Belästigung im Sinne des § 7 Abs. 1 UWG, wenn der Werbende für den Angesprochenen nicht als solcher eindeutig erkennbar ist.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.06.2013
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 259
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