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Der Bundesgerichtshof hat darüber zu entscheiden, ob ein Veranstalter von Sportwetten im Internet, der nicht über die nach dem Glücksspielstaatsvertrag 2012 erforderliche Konzession der zuständigen deutschen Behörde verfügte, die verlorenen Wetteinsätze eines Spielers erstatten muss. Er hat dem Gerichtshof der Europäischen Union die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob es die nach dem Unionsrecht gewährleistete Dienstleistungsfreiheit eines Glücksspielanbieters mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ausschließt, einen solchen Sportwettenvertrag als nichtig zu betrachten, wenn der Anbieter in Deutschland eine Erlaubnis für die Veranstaltung von Sportwetten beantragt hatte und das für diesen Antrag geltende Verfahren zur Konzessionserteilung unionsrechtswidrig durchgeführt wurde.
Die Beklagte mit Sitz in Malta bietet
Der BGH hat das Verfahren ausgesetzt und dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegt. In seinem Vorlagebeschluss hat der BGH zur zivilrechtlichen Rechtslage ausgeführt: Das Verbot mit Erlaubnisvorbehalt für die Veranstaltung öffentlicher
Der BGH hat weiter ausgeführt, dass sich im Streitfall die Frage stellt, ob aus unionsrechtlichen Gründen eine andere Beurteilung geboten ist, weil die Beklagte im maßgeblichen Zeitraum bereits eine
Der BGH hat deutlich gemacht, dass er - auch unter Berücksichtigung der bisherigen Rechtsprechung des EuGH - dazu neigt, diese Frage zu bejahen. Die zivilrechtliche Rechtsfolge der
Im vorliegenden Revisionsverfahren kommt es vorerst nicht auf die in einem Hinweisbeschluss in einem anderen Verfahren vertretene vorläufige Ansicht des BGH an, dass es jedenfalls für solche unerlaubten Online-Sportwettenangebote, die auch in einem unionsrechtskonformen Konzessionserteilungsverfahren nicht ohne Weiteres erlaubnisfähig gewesen wären, insbesondere weil die angebotenen
Der Bundesgerichtshof hat zwei Parallelverfahren über die
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.07.2024
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 34225
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