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Bundesgerichtshof, Urteil vom 28.03.2019
I ZR 85/18 -

Auf Verpackungen von Kaffeekapseln muss für jede Kapsel der Grundpreis des Kaffees angegeben werden

Angabe der Anzahl der im Paket enthaltenen Kapseln nicht ausreichend

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass es bei Kaffeekapseln nicht ausreichend ist, wenn auf der Packung die Anzahl der Kapseln angegeben ist. Vielmehr muss für jede Kapsel der Grundpreis, also der Preis je 100 g oder Kilogramm Kaffee angegeben werden.

Im zugrunde liegenden Fall wurde ein Elektromarkt verklagt, der Kaffeekapseln verkaufte, auf deren Verpackung lediglich die Anzahl der Kapseln, nicht aber das Gewicht des Kaffeepulvers in jeder einzelnen Kapsel angegeben war. Aus diesem Grunde wurde der Elektromarkt auf Unterlassung verklagt.

Nichtangabe des Grundpreises stellt unlauteres Verhalten dar

Die Instanzgerichte hatten der Klage stattgegeben. Auch der Bundesgerichtshof folgt nunmehr dieser Ansicht. In der Nichtangabe des Grundpreises, also des Preises des je 100 g oder Kilogramm des in jeder Kapsel enthaltenen Kaffees, liegt nach seiner Meinung ein unlauteres Verhalten und somit ein Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb vor.

Verbraucher muss Kaffeekapseln mit anderem Kaffee vergleichen können

Ansonsten sei es für den Verbraucher nicht möglich, einen Vergleich der Kaffeekapseln mit anderem Kaffee, also auch mit Pulverkaffee in loser Verpackung vorzunehmen. Hieran hat er jedoch ein berechtigtes Interesse. Es kann nicht davon auszugehen sein, dass der Verbraucher lediglich Kapselkaffee untereinander vergleichen wolle. Dieser mögliche Vergleich sei nur gewährleistet, wenn die Packung Angaben dazu enthält, wieviel Kaffee in der einzelnen Kapsel enthalten ist und wieviel dieser koste, also unter Angabe des Grundpreises.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.05.2019
Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband/ra-online (pm/kg)

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