Dem Fall lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Die Klägerin war die Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk Koblenz. Der Beklagte war ein bei der Klägerin zugelassener Rechtsanwalt mit einer Kanzlei in Mainz, der Zweigstellen in Erfurt und Karlsruhe unterhielt. Für die Zweigstelle in Erfurt verwendete er Briefbögen, auf deren Vorderseite allein die Anschrift der Kanzlei in Erfurt angegeben war. Auf der Rückseite der Briefbögen waren sowohl die Anschrift der Kanzlei in Erfurt als auch der anderen Kanzleien aufgelistet. Für seine Kanzleien in Mainz und Karlsruhe verwendete der Beklagte in gleicher Weise gestaltete Briefbögen. Der Beklagte wurde auf den Briefbögen sämtlicher Kanzleien genannt. Die Klägerin hielt dies für unzureichend und klagte auf Unterlassung. Das Landgericht Erfurt gab der Klage statt. Das Oberlandesgericht Jena als Berufungsgericht gab teilweise der Klägerin und teilweise dem Beklagten Recht. Daraufhin legten beide Parteien Revision ein.
Der Bundesgerichtshof entschied zu Gunsten des Beklagten. Er sei gemäß § 10 Abs. 1 BORA nicht verpflichtet, auf den für seine anwaltliche Tätigkeit verwendeten Briefbögen sämtliche Standorte seiner Niederlassungen zu nennen. Denn aus dieser Norm ergebe sich keine Verpflichtung zur Angabe des Kanzleistandortes, sondern eine Verpflichtung zur Angabe der Kanzleianschrift. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass die Kanzleianschrift den Kanzleiort enthält.
Es ergebe sich zudem aus der Vorschrift keine Verpflichtung mehr als eine Anschrift zu nennen. Denn ein Rechtsanwalt müsse auf den Briefbögen nach § 10 Abs. 1 Satz 1 BORA "seine Kanzleianschrift" und damit nur eine Anschrift angeben.
Es bestehe nach Auffassung des BGH ebenfalls keine Verpflichtung zur Nennung sämtlicher Standorte nach § 37 a Abs. 1 HGB. Denn diese Vorschrift sei nicht unmittelbar anwendbar. Sie gelte nur für Kaufleute und damit nicht für Angehörige eines freien Berufs. Eine entsprechende Anwendung komme nicht in Betracht, da im Hinblick auf § 10 Abs. 1 BORA keine planwidrige Regelungslücke bestehe.
Eine Verpflichtung sei auch nicht aus § 5 a Abs. 2 UWG herleitbar, so der BGH weiter. Denn das Bestehen weiterer Niederlassungen eines Rechtsanwalts an anderen Standorten sei keine wesentliche Information im Sinne dieser Bestimmung. Zwar möge die Präsenz eines Anwalts in seinem Büro ein Umstand sein, der für die Entscheidung eines Mandanten bei der Auswahl eines Rechtsanwalts von Bedeutung ist. Dies bedeute aber nicht, dass es sich um eine wesentliche Information handele. Eine Information sei nicht nur deswegen wesentlich, weil sie für die geschäftliche Entscheidung des Mandanten von Bedeutung sein kann. Erforderlich sei vielmehr, dass die Information für die Entscheidung erhebliches Gewicht habe und deren Angabe unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen vom Anwalt erwartet werden könne. Der Umstand, dass ein Rechtsanwalt mehrere Niederlassungen unterhält, zähle nicht dazu. Dies gelte im Übrigen auch für die Angabe der Examensnote und der Umstand, dass der Anwalt nur halbtags tätig ist.
Nach Ansicht des BGH hätte der Beklagte seiner Verpflichtung durch Angabe der Standorte auf der Rückseite der Briefbögen ohnehin entsprochen. Im Blick auf die Beschränkung des Kommunikationsmittels müssen Angaben zu weiteren Niederlassungen der Kanzlei und den dort tätigen Rechtsanwälten nicht bereits auf der Vorderseite des ersten Briefbogens gemacht werden. Es sei zu berücksichtigen, dass ein Mandant bei Anwaltsschriftsätzen auch die Rückseite des ersten Briefbogens zur Kenntnis nehme. Denn er rechne damit, dass sich dort Informationen zu anderen Kanzleiorten und den dort tätigen Rechtsanwälten befinden.
Der BGH führte weiterhin aus, dass der Beklagte nach § 10 Abs. 1 BORA nicht dazu verpflichtet sei, durch Verwendung der Begriffe "Kanzlei" und "Zweigstelle" kenntlich zu machen, wo er seine Kanzlei im Sinne von § 27 Abs. 1 BRAO und wo er Zweigstellen unterhalte. Denn aus der Verpflichtung zur Angabe der Kanzleianschrift folge keine Verpflichtung, kenntlich zu machen, ob er unter dieser Anschrift seine Kanzlei oder eine Zweigstelle betreibe.
Ebenso bestehe keine Verpflichtung dazu gemäß § 5 a Abs. 2 UWG. Zu berücksichtigen sei, dass für die Einstufung der Niederlassung als "Kanzlei" es nicht darauf ankomme, ob der Rechtsanwalt in dieser Niederlassung den Schwerpunkt seiner beruflichen Tätigkeit habe. Die Bezeichnung als "Kanzlei" oder "Zweigstelle" lasse daher nicht darauf schließen, in welchem Umfang der Anwalt in der jeweiligen Niederlassung präsent sei. Somit werden durch das Fehlen dieser Angaben keine Informationen vorenthalten. Darüber hinaus handele es sich bei Angaben um die Präsenz nicht um wesentliche Informationen.
Außerdem bestehe nach Auffassung des BGH nach § 10 Abs. 1 BORA keine Verpflichtung des Beklagten, auf den Briefbögen, die er für seine anwaltliche Tätigkeit in einer Zweigstelle verwende, kenntlich zu machen, an welchem Standort er seine (Haupt-)Kanzlei im Sinne von §§ 27 Abs. 1, 31 Abs. 2 BRAO unterhalte (ebenso nicht nach § 5 a Abs. 2 UWG, vergleiche insofern oben). Denn aus dieser Vorschrift ergebe sich bereits keine Verpflichtung zur Angabe des Kanzleistandorts, sondern zur Angabe der Kanzleianschrift. Zudem habe der Rechtsanwalt auf den Briefbögen, die er für seine Tätigkeit in einer Zweigstelle verwende, nach § 10 Abs. 1 Satz 1 BORA nur die Anschrift der Zweigstelle und nicht auch die Anschrift der (Haupt-)Kanzlei anzugeben. Denn die Zweigstelle sei der Sache nach ebenso die Kanzlei des Rechtsanwalts, wie seine (Haupt-)Kanzlei. Die Anschrift der Zweigstelle sei dementsprechend genauso eine Kanzleianschrift, wie die Anschrift der (Haupt-)Kanzlei.
Schließlich bestehe auch keine Verpflichtung des Beklagten, auf den für seine anwaltliche Tätigkeit verwendeten Briefbögen weitere Standorte seiner Kanzlei offenzulegen.