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Im Kampf gegen den Schwarzhandel hat der Hamburger Sportverein (HSV) einen Teilerfolg erzielt. Der Bundesgerichtshof verbot dem Internethändler bundesligakarten.de den Weiterverkauf von Karten, die er zuvor beim HSV erworben hat. Dagegen darf der Händler Eintrittskarten verkaufen, die er von Privatpersonen z.B. über Suchanzeigen in Sportzeitschriften aufgekauft hat.
Der Bundesgerichtshof hatte darüber zu entscheiden, ob der Hamburger Sportverein (HSV) verhindern kann, dass von ihm nicht autorisierte Händler
Der HSV vertreibt die
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der HSV den Beklagten den Handel mit den
Im autorisierten Vertrieb des HSV können die Beklagten die Karten nur kaufen, wenn sie über ihre Wiederverkaufsabsicht täuschen. Beim Erwerb der Karten von der Verkaufsorganisation des HSV gelten für die Beklagten – unter den vorliegenden Umständen – dessen AGB. Der HSV hatte den Beklagten seine AGB im Zuge einer Abmahnung unter ausdrücklichem Hinweis darauf übersandt, dass eine Abgabe von Karten an Wiederverkäufer ausgeschlossen sei. Es steht dem HSV – so der Bundesgerichtshof – frei, einen Kartenverkauf an gewerbliche Kartenhändler abzulehnen. Gegen die Wirksamkeit der entsprechenden Klausel in den AGB bestünden keine Bedenken. Bei dem – in der Absicht des Weiterverkaufs erfolgenden – Erwerb der Karten durch die Beklagten oder ihre Mitarbeiter handele es sich um einen unlauteren Schleichbezug, zu dessen Unterlassung die Beklagten wettbewerbsrechtlich verpflichtet seien.
Erwerben die Beklagten über Suchanzeigen in Sportzeitschriften Karten von Privatpersonen, täuschen sie indessen nicht über ihre Wiederverkaufsabsicht. Soweit private Verkäufer mit dem Verkauf von
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.09.2008
Quelle: ra-online, BGH
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Dokument-Nr. 6674
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