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Bundesgerichtshof, Urteil vom 11.03.2004
I ZR 304/01 -

BGH: Internet-Auktionshaus haftet auch bei Fremd­versteigerungen für Markenverletzung (BGH "Internet­versteigerung I")

Marke "Rolex" verletzt

Der u.a. für das Markenrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, daß der Betreiber einer Plattform für Versteigerungen im Internet auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann, wenn Anbieter auf dieser Plattform gefälschte Markenprodukte anbieten.

Die Klägerinnen stellen Uhren der Marke "ROLEX" her und sind Inhaberinnen entsprechender Marken. Die Beklagte betreibt unter "ricardo.de" ein Internet-Auktionshaus und veranstaltet auch Fremdversteigerungen, bei denen Dritte ihre Waren n im Internet zur Auktion stellen. Im Falle des Verkaufs erhält sie eine Provision. Auf dieser Plattform wurden in der Vergangenheit gefälschte ROLEX-Uhren angeboten, die ausdrücklich als Plagiate ("Edelreplika", "perfekt geklont", "Imitat", "Nachbildung … vom Original nicht zu unterscheiden", "ohne Echtheitszertifikat") bezeichnet waren und deren Preise – die Mindestgebote lagen zwischen 60 und 399 DM – weit unterhalb der Preise für echte Rolex-Uhren lagen. Die Klägerinnen haben die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch genommen und Feststellung der Schadensersatzverpflichtung begehrt. Das Landgericht Köln hatte der Klage im wesentlich stattgegeben (LG Köln CR 2001, 417), das Oberlandesgericht Köln hatte sie abgewiesen (OLG Köln CR 2002, 50).

Der Bundesgerichtshof hat klargestellt, daß die Regelungen des Teledienstegesetzes (TDG), die für Dienste ein Haftungsprivileg vorsehen, bei denen der Betreiber Dritten die Speicherung fremder Inhalte erlaubt ("Hosting"), für den Schadensersatzanspruch, nicht aber für den Unterlassungsanspruch gelten. Damit komme eine Haftung der Beklagten als Störerin in Betracht. Ein solcher Anspruch setze zweierlei voraus: Zum einen müßten die Anbieter der gefälschten Rolex-Uhren im geschäftlichen Verkehr gehandelt haben, weil nur die Benutzung einer fremden Marke im geschäftlichen Verkehr eine Markenverletzung darstelle. Zum anderen müßten für die Beklagte zumutbare Kontrollmöglichkeiten bestanden haben, um eine derartige Markenverletzung zu unterbinden. Ihr sei nicht zuzumuten, jedes Angebot, das in einem automatischen Verfahren unmittelbar vom Anbieter ins Internet gestellt wird, darauf zu überprüfen, ob Schutzrechte Dritter verletzt würden. Werde ihr aber ein Fall einer Markenverletzung bekannt, müsse sie nicht nur das konkrete Angebot unverzüglich sperren, sondern grundsätzlich auch Vorsorge dafür treffen, daß es nicht zu weiteren entsprechenden Markenverletzungen komme. Dagegen hat der Bundesgerichtshof einen Schadensersatzanspruch der Klägerinnen schon deshalb verneint, weil die Beklagte mit der Eröffnung des Internet-Marktplatzes selbst keine Markenverletzung begangen und sich auch nicht an der Markenverletzung des Verkäufers beteiligt habe.

Der Bundesgerichtshof hat das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Zwar lag es im Streitfall nahe, daß die Anbieter der gefälschten Uhren im geschäftlichen Verkehr gehandelt hatten und zumutbare Möglichkeiten bestanden, derartige Angebote in Zukunft herauszufiltern. Entsprechende Feststellungen hatte das Oberlandesgericht aber noch nicht getroffen.

der Leitsatz

TDG § 8 Abs. 2, § 11; Richtlinie 2000/31/EG über den elektronischen Geschäftsverkehr Art. 14 Abs. 1 und 2; MarkenG § 14 Abs. 2, 3 und 5

a) Das Haftungsprivileg des § 11 Satz 1 TDG, das den Diensteanbieter, der fremde Informationen für einen Nutzer speichert („Hosting“), von einer Verantwortlichkeit freistellt, betrifft nicht den Unterlassungsanspruch.

b) Der Umstand, daß ein Diensteanbieter im Rahmen des Hosting eine Plattform eröffnet, auf der private und gewerbliche Anbieter Waren im Internet versteigern können, reicht nicht aus, um ihn als Täter einer Markenverletzung anzusehen, falls ein Anbieter gefälschte Markenware (hier: falsche ROLEX-Uhren) zur Versteigerung stellt. Eine Haftung als Teilnehmer an der durch den Anbieter begangenen Markenverletzung setzt zumindest bedingten Vorsatz voraus.

c) Eine Haftung als Störer setzt voraus, daß für Diensteanbieter zumutbare Kontrollmöglichkeiten bestehen, um eine solche Markenverletzung zu unterbinden. Ihm ist es nicht zuzumuten, jedes in einem automatisierten Verfahren unmittelbar ins Internet gestellte Angebot darauf zu überprüfen, ob Schutzrechte Dritter verletzt werden. Wird einem Diensteanbieter ein Fall einer Markenverletzung bekannt, muß er nicht nur das konkrete Angebot unverzüglich sperren, sondern auch technisch mögliche und zumutbare Maßnahmen ergreifen, um Vorsorge dafür zu treffen, daß es nicht zu weiteren entsprechenden Markenverletzungen kommt.

d) Eine markenrechtliche Verwechslungsgefahr wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß die mit dem fremden Zeichen versehene Ware ausdrücklich als „Replika“ oder „Nachbildung“ bezeichnet wird.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.10.2005
Quelle: ra-online, Bundesgerichtshof

Vorinstanzen:
  • Landgericht Köln, Urteil vom 31.10.2000
    [Aktenzeichen: 33 O 251/00]
  • Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 02.01.2001
    [Aktenzeichen: 6 U 12/01]
Aktuelle Urteile aus den Rechtsgebieten:
Fundstellen in der Fachliteratur:
  • BB 2005, 293Zeitschrift: Betriebs-Berater (BB), Jahrgang: 2005, Seite: 293
  • BGHZ 158, 236Sammlung: Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Zivilsachen (BGHZ), Band: 158, Seite: 236
  • GRUR 2004, 860Zeitschrift: Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht (GRUR), Jahrgang: 2004, Seite: 860
  • GRURInt 2005, 66Zeitschrift: Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht, Internationaler Teil (GRURInt), Jahrgang: 2005, Seite: 66
  • K&R 2004, 486Zeitschrift: Kommunikation & Recht (K&R), Jahrgang: 2004, Seite: 486
  • MDR 2004, 1369Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2004, Seite: 1369
  • MMR 2004, 668Zeitschrift: Multimedia und Recht (MMR), Jahrgang: 2004, Seite: 668
  • NJW 2004, 3102Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2004, Seite: 3102
  • WM 2004, 1981Wertpapier-Mitteilungen Zeitschrift für Wirtschafts- und Bankrecht (WM), Jahrgang: 2004, Seite: 1981
  • WRP 2004, 1287Zeitschrift: Wettbewerb in Recht und Praxis (WRP), Jahrgang: 2004, Seite: 1287

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