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Der u.a. für das Wettbewerbs-, Geschmacksmuster- und Markenrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat gestern über die Frage entschieden, ob für ein aus Klemmbausteinen bestehendes Spielzeugsystem ein ergänzender wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz in Betracht kommt.
Der Bundesgerichtshof hatte in zwei Entscheidungen aus den Jahren 1964 und 1992 einen wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz speziell für die LEGO-Klemmbausteine unter dem Gesichtspunkt des Einschiebens in eine fremde Serie bejaht. Diese Rechtsprechung ist zunehmend auf Kritik gestoßen, u.a. im Hinblick auf die Entwicklung des Wettbewerbsrechts im Raum der Europäischen Gemeinschaft.
Landgericht und Berufungsgericht hatten einen solchen wettbewerbsrechtlichen Schutz weiterhin bejaht. Der Bundesgerichtshof ist dem entgegengetreten: Er hat die kritischen Stimmen aufgegriffen und im Streitfall einen solchen wettbewerbsrechtlichen Schutz verneint. Einer abschließenden Beurteilung, ob die Fallgruppe des Einschiebens in eine fremde Serie im aktuellen Wettbewerbsrecht noch ihre Berechtigung habe, hat er nicht vorgenommen. Jedenfalls sei der mit dieser Fallgruppe verbundene Innovationsschutz des Klemmbaustein-Systems nach nunmehr rund 50 Jahren unbehinderter Marktpräsenz der Klägerin nicht mehr gerechtfertigt.
Der Senat konnte die Sache aber nicht abschließend entscheiden. Die Klage war auch auf Geschmacksmuster- und Markenrecht gestützt. Das neue, auf Gemeinschaftsrecht basierende Markenrecht eröffnet einen Schutz für die Form der Ware als Marke. Die Klägerin hat von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht und eine Formmarke für den Klemmbaustein eintragen lassen. Das Berufungsgericht hatte von seinem Standpunkt aus folgerichtig über den daraus hergeleiteten Schutz bislang nicht entschieden. Dieses wird es nunmehr nachzuholen haben.
UWG § 4 Nr. 9
a) Eine nicht spätestens im Zeitpunkt des Kaufs, sondern erst nachfolgend auftretende Herkunftstäuschung kann keine Ansprüche aus ergänzendem wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz begründen.
b) Ein wettbewerbsrechtlicher Schutz gegen das sog. Einschieben in eine fremde Serie ist jedenfalls nicht zeitlich unbegrenzt zu gewähren.
c) Eine nach § 4 Nr. 9 Buchst. b Fall 1 UWG unlautere Rufausbeutung liegt nicht vor, wenn der Originalhersteller mit seinem Produkt einen neuen Markt erschlossen hat und der Nachahmer beim Eindringen in diesen Markt die angesprochenen Verkehrskreise in geeigneter Weise darüber informiert, daß sein eigenes von dem nachgeahmten Produkt zu unterscheiden sei.
EGRL 71/98 Art. 16
Die Bestimmung des Art. 16 der Richtlinie 98/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 1998 über den rechtlichen Schutz von Mustern und Modellen (ABl. EG Nr. L 289, S. 28) besagt, daß die Richtlinie die Vorschriften des nationalen Rechts über unlauteren Wettbewerb weder schwächt noch aber auch stärkt.
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Quelle: Pressemitteilung des BGH vom 02.12.2004
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