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Die Erben des 1991 gestorbenen Klaus Kinski haben beim Bundesgerichtshof einen Prozess um die Internetseite "kinski-klaus.de" mit dem Namen des Schauspielers verloren. Sie sahen das postmortale Persönlichkeitsrecht von Klaus Kinski verletzt und forderten diesbezüglich Schadensersatz.
Die Kläger sind die Erben des am 23. November 1991 verstorbenen Klaus Nakszynski, der unter dem Künstlernamen Klaus Kinski sehr bekannt geworden ist. Die Beklagten haben den Domain-Namen "kinski-klaus.de" zur Registrierung angemeldet und dazu benutzt, um für eine von ihnen veranstaltete Ausstellung über Klaus Kinski zu werben. Die Kläger haben dies mit Abmahnungen beanstandet und die Abgabe strafbewehrter Unterlassungserklärungen gefordert. Die Beklagten hätten in ihr absolutes Recht an der Vermarktung der Prominenz von Klaus Kinski eingegriffen. Mit ihrer Klage haben die Kläger als Schadensersatz die Erstattung der Abmahnkosten verlangt.
Amtsgericht und Landgericht haben die Klage abgewiesen. Die Abmahnungen seien rechtsmissbräuchlich gewesen, weil die Kläger die geltend gemachten Ansprüche auch in einer Weise hätten durchsetzen können, die die Beklagten weniger mit Kosten belastet hätte. Das Landgericht hat die Klage auch deshalb als unbegründet angesehen, weil die Kläger den Beklagten nicht verbieten könnten, für eine Ausstellung zu werben, die das Interesse an Klaus Kinski als Person der Zeitgeschichte befriedigen solle.
Der Bundesgerichtshof hat die (vom Landgericht zugelassene) Revision zurückgewiesen. Die Kläger hätten keine Schadensersatzansprüche wegen einer Verletzung des postmortalen Persönlichkeitsrechts von Klaus Kinski. Das
Im vorliegenden Fall hat der I. Zivilsenat einen Anspruch wegen eines Eingriffs in die vermögenswerten Bestandteile des postmortalen Persönlichkeitsrechts schon deshalb nicht für gegeben erachtet, weil dieser Schutz mit dem Ablauf von zehn Jahren nach dem Tod von Klaus Kinski erloschen sei. Er hat damit die für den postmortalen Schutz des Rechts am eigenen Bild in § 22 KUG festgelegte Schutzdauer von zehn Jahren auf den Schutz der vermögenswerten Bestandteile des postmortalen Persönlichkeitsrechts übertragen. Die gesetzliche Begrenzung der Schutzdauer des Rechts am eigenen Bild beruhe nicht nur auf dem Gedanken, dass das Schutzbedürfnis nach dem Tod mit zunehmendem Zeitablauf abnehme. Sie schaffe auch Rechtssicherheit und berücksichtige das berechtigte Interesse der Öffentlichkeit, sich mit Leben und Werk einer zu Lebzeiten weithin bekannten Persönlichkeit auseinandersetzen zu können. Der
Vorinstanzen
AG Charlottenburg - 204 C 197/02 - Entscheidung vom 9.01.2003
LG Berlin - 52 S 31/03 – Entscheidung vom 30.10.2003
BGB § 12
Das Namensrecht einer Person aus § 12 BGB, das auch ihren Künstlernamen schützt, erlischt mit dem Tod des Namensträgers.
BGB § 823 Abs. 1
a) Die vermögenswerten Bestandteile des postmortalen Persönlichkeitsrechts sollen es nicht dem Erben ermöglichen, die öffentliche Auseinandersetzung mit Leben und Werk des Verstorbenen zu kontrollieren oder gar zu steuern. Eine Rechtsverletzung kann nur nach sorgfältiger Abwägung angenommen werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn sich der in Anspruch Genommene für seine Handlungen auf Grundrechte wie die Freiheit der Meinungsäußerung (Art. 5 Abs. 1 GG) und die Freiheit der Kunst (Art. 5 Abs. 3 GG) berufen kann.
b) Die Schutzdauer der vermögenswerten Bestandteile des postmortalen Persönlichkeitsrechts ist wie das Recht am eigenen Bild (§ 22 Satz 3 KUG) auf zehn Jahre nach dem Tod der Person begrenzt. Der postmortale Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts endet damit nicht insgesamt nach Ablauf von zehn Jahren. Unter den Voraussetzungen und im Umfang des postmortalen Schutzes der ideellen Bestandteile des postmortalen Persönlichkeitsrechts besteht er fort.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.10.2006
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 132/06 des BGH vom 05.10.2006
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