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Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Verwendung des Begriffs "bekömmlich" in einer Bierwerbung unzulässig ist.
Die Beklagte des zugrunde liegenden Verfahrens betreibt eine
Der Kläger, ein Verbraucherschutzverband, hält die Werbeaussage "bekömmlich" für eine gesundheitsbezogene Angabe im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 über nährwert- und
Das Landgericht Ravensburg gab der Klage statt. Die Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg. Der Bundesgerichtshof wies die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten zurück.
Der Bundesgerichtshof entschieden, dass nach Art. 4 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 bei alkoholischen Getränken mit mehr als 1,2 Volumenprozent
Der Ausdruck "gesundheitsbezogene Angabe" bezeichnet jede Angabe, mit der erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Zusammenhang zwischen einer Lebensmittelkategorie, einem
Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent dürfen keine gesundheitsbezogenen Angaben tragen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.05.2018
Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online
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Dokument-Nr. 25925
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