wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 4.01 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben „verschluckt“ hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen

Werden Sie jetzt Fan von kostenlose-urteile.de bei facebook!


Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.

Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.


Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Bundesgerichtshof, Urteil vom 02.06.2005
I ZR 252/02 -

Kopplungsangebot und Preisangabenverordnung: Handy-Werbung muss alle Kosten deutlich zeigen

Bei Werbung für Handys auf Anschlusskosten hinweisen

Bei der Werbung für ein besonders günstiges Handy (hier 1,- DM), das bei einem Kauf an einen Mobilfunkvertrag gekoppelt ist, muss Verbrauchern auf einen Blick Klarheit über die Kosten verschafft werden. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden.

In dem entschiedenen Fall hatte ein Händler ein Handy für 1,- DM beworben. Dieser Preis galt - so stand es im Kleingedruckten - allerdings nur bei Abschluss eines 12-Monatsvertrages. Im Sehrkleingedruckten (Fußnote) wurde auf eine Aktivierungsgebühr in Höhe von 49,- DM für 12-Monatsverträge hingewiesen.

Die Karlsruher Richter sahen in der Werbung einen Verstoß gegen die Preisangabenverordnung insbesondere im Hinblick auf das Irreführungsverbot sowie das Gebot der Preisklarheit und Preiswahrheit. Der Kunde erhalte das Mobiltelefon tatsächlich nicht für 1,- DM. Der Gerätepreis werde in den Aktivierungsgebühren versteckt.

Die Werbung habe blickfangmäßig herausgestellt, dass ein Teil des einheitlichen, aus Mobiltelefon und Netzzugang bestehenden Angebots nahezu unentgeltlich (für 1,- DM) abgeben werde. Eine solche Angabe sei aber unvollständig, wenn nicht gleichzeitig die Preisbestandteile, die auf den Netzkartenvertrag entfielen, in der Werbung so dargestellt würden, dass sie dem blickfangmäßig herausgestellten Preis für das Telefon eindeutig zugeordnet sowie leicht erkennbar und deutlich lesbar seien. Die Kosten für die Aktivierung des Kartenvertrages stünden im Rahmen des Kopplungsangebots auf der selben Ebene wie der Preis für das Telefon, da sie sofort zu zahlen seien. Es mache wirtschaftlich nämlich keinen Unterschied, ob ein Telefon für 1,- DM abgegeben und für die Aktivierung 49,- DM berechnet würden oder ob das Telefon 50,- DM koste und keine Aktivierungskosten verlangt würden.

Die Aktivierungsgebühren hätten deutlicher hervorgehoben werden müssen. Hier fanden sie sich in einer Fußnote, in der zunächst die Geschäfts- und Freizeittarife definiert wurden und in der klargestellt wurde, dass die angegebenen Preise die Mehrwertsteuer enthielten. Ganz zuletzt folgte der Hinweis auf die Aktivierungsgebühren.

Vorinstanzen:

OLG München, LG Kempten

der Leitsatz

UWG §§ 5, 8 Abs. 1; PAngV § 1; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2

Wird für einen Bestandteil eines Kopplungsangebots mit einem besonders günstigen Preis geworben, muss der Preis für die anderen Bestandteile des Angebots in der Werbung deutlich kenntlich gemacht werden (im Anschluss an BGHZ 139, 368 – Handy für 0,00 DM). Im Rahmen eines Angebots für ein Mobiltelefon und einen Netzkartenvertrag dürfen für die Freischaltung des Kartenvertrags anfallende Aktivierungskosten nicht zwischen untergeordneten Informationen versteckt sein.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.05.2006
Quelle: ra-online

Aktuelle Urteile aus den Rechtsgebieten:
Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GRUR 2006, 164Zeitschrift: Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht (GRUR), Jahrgang: 2006, Seite: 164
  • WRP 2006, 84Zeitschrift: Wettbewerb in Recht und Praxis (WRP), Jahrgang: 2006, Seite: 84

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/BGH_I-ZR-25202_Kopplungsangebot-und-Preisangabenverordnung-Handy-Werbung-muss-alle-Kosten-deutlich-zeigen.news2408.htm

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Dokument-Nr.: 2408 Dokument-Nr. 2408

recht-aktuell.de Alles, was Recht ist

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.