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Das gezielte Ansprechen von Passanten zu Werbezwecken ist belästigend und behindert die geschäftliche Betätigung von Mitbewerbern. Spricht ein Hersteller von Autokennzeichen daher Personen direkt vor dem Straßenverkehrsamt an, so handelt er wettbewerbswidrig. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Ein
Beide Vorinstanzen gaben der Klage statt. Das Berufungsgericht begründete dies damit, dass unter den gegebenen örtlichen Verhältnissen das Ansprechen von Interessenten gegen das Anstandsgefühl des verständigen Durchschnittsgewerbetreibenden verstoßen habe. Denn der Beklagte habe die
Der Bundesgerichtshof bestätigte das Berufungsurteil. In dem Ansprechen der aus dem Straßenverkehrsamt kommenden Personen habe ein
Der Bundesgerichtshof führte weiter aus, dass das Landgericht aus zutreffenden Erwägungen in dem Verhalten des Beklagten eine
Aus Sicht des Gerichtshofs habe das Berufungsgericht zu Recht davon ausgehen dürfen, dass die wettbewerbliche Betätigung des Mitbewerbers behindert wurde. Die Behinderung habe in der wettbewerbswidrigen Einwirkung auf die Umworbenen gelegen. Der Beklagte habe die
UWG § 1
a) Die öffentlich-rechtliche Erlaubnis zur Ausübung des Straßenhandels (Stadthausierschein) verleiht keine rechtliche Sonderstellung in Bezug auf die Einhaltung der Gebote des lauteren Wettbewerbs.
b) Zur Wettbewerbswidrigkeit des Abfangens von Kunden in der Nähe des Konkurrenzgeschäfts und des Ansprechens von Passanten auf öffentlichen Straßen und Plätzen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.06.2013
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 15960
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