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Der Bundesgerichtshof hat das Verbot des Vertriebs von Energiesparlampen mit zu hohem Quecksilbergehalt bestätigt.
Der Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens, ein Umwelt- und Verbraucherschutzverband, beanstandet, bestimmte von der Beklagten im Jahre 2012 vertriebene Energiesparlampen enthielten mehr
Das Landgericht Stade verurteilte die Beklagte antragsgemäß. Die Berufung der Beklagten blieb im Wesentlichen ohne Erfolg. Das Berufungsgericht hat angenommen, dass die Beklagte Energiesparlampen vertrieben habe, die den gesetzlich zulässigen Quecksilbergehalt überschritten und damit gegen die Bestimmung des § 5 Abs. 1 Satz 1 ElektroG aF und die seit dem 9. Mai 2013 geltenden Vorschriften der § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 4 Abs. 1 Elektro- und Elektronikgeräte-Stoff-Verordnung (ElektroStoffV) verstoßen. Dies sei wettbewerbswidrig, weil der Absatz von Produkten, die die vorgeschriebenen
Der Bundesgerichtshof hat die Revision der Beklagten zurückgewiesen. Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 ElektroG aF und § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Nr. 1 ElektroStoffV durfte der Quecksilbergehalt der von der Beklagten vertriebenen Lampen bestimmte absolute
Die in § 5 Abs. 1 Satz 1 ElektroG aF, § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Nr. 1 ElektroStoffV enthaltenen Verbote stellen Marktverhaltensregelungen im Sinne von § 3 a UWG dar, weil sie neben abfallwirtschaftlichen Zielen auch dem Gesundheits- und Verbraucherschutz dienen. Von quecksilberhaltigen Energiesparlampen gehen nicht nur im Zusammenhang mit der Entsorgung, sondern auch im Falle ihres Zerbrechens erhebliche Gesundheitsgefahren aus.
Im Streitfall waren die
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.09.2016
Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online
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Dokument-Nr. 23188
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