wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 4.01 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben „verschluckt“ hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.

Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.


Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Bundesgerichtshof, Urteil vom 08.05.2003
I ZR 234/02 -

Bei wertvollen (Weihnachts-) Paketen die Wertangabe nicht vergessen!

Ohne Wertangabe kann dem Versender ein Mitverschulden angerechnet werden

Wer teure Pakete verschickt, ohne den Wert anzugeben, muss bei Verlust der Sendung einen Teil des Schadens selbst zahlen. Das geht aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs hervor.

Im Fall verschickte eine Firma vier Pakete im Wert von 59.425 DM ohne hierbei eine Wertdeklaration vorzunehmen. Die Pakete erreichten leider nie ihren bestimmungsgemäßen Empfänger. Sie kamen zu einem unbekannten Zeitpunkt an einem unbekannten Ort abhanden.

Bei Nichtangabe des Wertes hatte der Transporteur den Schadensersatz laut seiner AGB auf 1.000,- DM pro Paket begrenzt. Der Paketdienst weigerte sich, den Schaden in Höhe von 59.425 DM zu regulieren. Die Firma habe nicht den Wert der Sendungen angegeben.

Zu Recht, wie der Bundesgerichtshof in seinem Urteil ausführte. Weil die Firma nicht den Wert auf den Paketen eingetragen habe, wurden die Pakete keinen besonderen Sicherungen unterstellt. Das daraus folgende Mitverschulden habe sich die Firma als schadensursächlich anrechnen zu lassen, weil sie dem Schuldner - hier dem Transporteur - die Möglichkeit nehme, den Ort des Schadenseintritts einzugrenzen und auf diese Weise von einer mit dem Vorwurf grob fahrlässigen Verhaltens begründeten Schadensersatzhaftung freizukommen.

Auf Grund des Urteils bekam die Firma daher nur 4.000 DM für die vier verloren gegangenen Pakete.

der Leitsatz

BGB § 254

Wer den Wert der zum Versand gebrachten Ware nicht angibt, obwohl er weiß, daß diese bei einer entsprechenden Angabe besonderen Sicherungen unterstellt wird, hat sich das daraus folgende Mitverschulden als schadensursächlich anrechnen zu lassen, wenn sein Verhalten dem Schuldner die Möglichkeit nimmt, den Ort des Schadenseintritts einzugrenzen und auf diese Weise von einer mit dem Vorwurf grob fahrlässigen Verhaltens begründeten Schadenshaftung freizukommen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.12.2006
Quelle: ra-online

Aktuelle Urteile aus den Rechtsgebieten:

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/BGH_I-ZR-23402_Bei-wertvollen-Weihnachts-Paketen-die-Wertangabe-nicht-vergessen~N3513

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Dokument-Nr.: 3513 Dokument-Nr. 3513

recht-aktuell.de Alles, was Recht ist

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.