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Für die Herstellerkennzeichnung gemäß § 9 Abs. 1 des Elektrogesetzes (ElektroG) genügt es nicht, ein Klebefähnchen an ein Kabel des Kopfhörers anzubringen. Dies stellt keine dauerhafte Kennzeichnung dar, da das Kennzeichen ohne Schwierigkeiten entfernt werden kann und mit der Entfernung auch zu rechnen ist. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Oktober 2012 verpflichtete sich eine Onlinehändlerin gegenüber einem Mitbewerber, es zukünftig zu unterlassen
Während das Landgericht Hannover die Klage abwies, gab ihr das Oberlandesgericht Celle statt. Die beklagte Onlinehändlerin habe gegen § 7 Satz 1 ElektroG (neu: § 9 Abs. 1 ElektroG) verstoßen. Das
Der Bundesgerichtshof bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Revision der Beklagten zurück. Dem Kläger stehen der Unterlassungsanspruch und der Anspruch auf Vertragsstrafe zu. Von einer Dauerhaftigkeit einer Kennzeichnung gemäß § 7 Satz 1 ElektroG (neu: § 9 Abs. 1 ElektroG) könne nur ausgegangen werden, wenn die Kennzeichnung ein Mindestmaß an Unzerstörbarkeit aufweise und nicht leicht zu entfernen sei. Die Kennzeichnung der Ware müsse bis zu deren Entsorgung zwecks einer effektiven Marktüberwachung Bestand haben.
Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs seien die an den Kopfhörern angebrachten Herstellerkennzeichnungen in Form von
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.09.2017
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 24793
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