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Der Bundesgerichtshof hatte sich mit mehreren vom Oberlandesgericht München festgesetzten Gesamtverträgen über die Vergütung für die Nutzung von Musik in Tanzkursen und im Ballettunterricht zu befassen. Der Bundesgerichtshof wies letztlich die Sache zur erneuten Verhandlung an das Oberlandesgericht zurück, da dieses nach Auffassung des Bundesgerichtshofs nicht überzeugend begründet hatte, weshalb die neu festgelegte Vergütung in Höhe eines 30 %-igen Zuschlags auf den GEMA-Tarif der Billigkeit entspricht.
Die drei Beklagten des zugrunde liegenden Verfahrens sind Vereine, zu deren Mitgliedern zahlreiche Tanzschulen oder Ballettschulen gehören. Diese geben bei Tanzkursen oder im Ballettunterricht auf Tonträgern aufgenommene
Die Klägerin hat beim Oberlandesgericht München die gerichtliche Festsetzung neuer Gesamtverträge beantragt. Sie ist der Ansicht, der im bisherigen Gesamtvertrag vereinbarte 20 %-ige Zuschlag auf den GEMA-Tarif sei auf einen 100 %-igen Zuschlag zu erhöhen, weil die Leistungen der Leistungsschutzberechtigten und der Urheber gleichwertig seien.
Das Oberlandesgericht München, das Gesamtverträge aufgrund des Urheberrechtswahrnehmungsgesetzes nach "billigem Ermessen" festzusetzen hat, hat die
Der Bundesgerichtshof hat die vom Oberlandesgericht festgesetzten Gesamtverträge nicht in allen Punkten gebilligt und die Sachen daher zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Das Oberlandesgericht durfte sich für die Frage der Angemessenheit des Zuschlags zwar auch in den vorliegenden Fällen an der bisherigen, jahrzehntelang praktizierten Vergütungsregelung orientieren. Es hat aber nicht überzeugend begründet, weshalb eine
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.06.2014
Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online
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Dokument-Nr. 18370
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