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Bundesgerichtshof, Urteil vom 26.02.2014
I ZR 178/12 -

Bezeichnung "Praebiotik® + Probiotik®" ist gesundheits­bezogene Angabe im Sinne der Health-Claim-Verordnung

Bundesgerichtshof konkretisiert Begriff "gesundheits­bezogene Angaben" auf Babynahrung

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass ein Hesteller von Babynahrung auf Verpackungen nicht mehr die Angabe "Praebiotik® + Probiotik® Mit natürlichen Milchsäurekulturen - Praebiotik® zur Unterstützung einer gesunden Darmflora" verwenden darf, da dies eine unzulässige gesundheits­bezogene Angabe im Sinne der Health-Claim-Verordnung darstellt.

Dem Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Die Parteien vertreiben Babynahrung. Die Beklagte bot unter der Bezeichnung "Praebiotik® + Probiotik®" Produkte an, die als präbiotische Komponente Galactooligosaccharide und als probiotische Komponente das Bakterium Lactobacillus fermentum hereditum enthalten. Sie verwendete auf der Verpackung die weiteren Aussagen "mit natürlichen Milchsäurekulturen" und "Praebiotik® zur Unterstützung der Darmflora". Die Klägerin sieht hierin gesundheitsbezogene Angaben, die mit der Health-Claim-Verordnung unvereinbar seien. Sie hat die Beklagte daher unter anderem auf Unterlassung in Anspruch genommen.

Entscheidungen der Vorinstanzen

Das Landgericht Frankfurt am Main hat die Beklagte zur Unterlassung der Verwendung der Bezeichnung "Praebiotik® + Probiotik®" (Antrag zu 1) verurteilt. Den Antrag zu 2), der sich auf das Verbot der Angabe "Praebiotik® + Probiotik® Mit natürlichen Milchsäurekulturen - Praebiotik® zur Unterstützung einer gesunden Darmflora" richtet, hat das Gericht abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Klage insgesamt abgewiesen. Auf die Revision der Klägerin hat der Bundesgerichtshof das Berufungsurteil aufgehoben und die Beklagte nach dem Antrag zu 2 zur Unterlassung verurteilt. Im Hinblick auf den Antrag zu 1 hat der Bundesgerichtshof die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Suggerierter Zusammenhang zwischen Bestandteil eines Lebensmittels und Gesundheitszustand des Konsumenten für Bejahung einer gesundheitsbezogenen Angabe ausreichend

Der Bundesgerichtshof hat - anders als das Berufungsgericht - in der Bezeichnung "Praebiotik® + Probiotik®" eine gesundheitsbezogene Angabe im Sinne von Art. 2 Abs. 2 der Health-Claim-Verordnung gesehen. Die Bezeichnung wird vom Durchschnittsverbraucher nicht lediglich als eine Beschaffenheits- oder Inhaltsangabe angesehen, sondern spielt im Sinne eines sprechenden Kennzeichens auf die Eigenschaften "probiotisch" und "präbiotisch" an, also die Fähigkeit, die natürliche Darmfunktion und die Abwehrkräfte zu stimulieren. Dieser suggerierte Zusammenhang zwischen dem Bestandteil eines Lebensmittels und dem Gesundheitszustand des Konsumenten reicht für die Bejahung einer gesundheitsbezogenen Angabe aus. Im neu eröffneten Berufungsverfahren ist nun die bislang vom Berufungsgericht offengelassene Frage zu klären, ob die Beklagte die Bezeichnung "Praebiotik® + Probiotik®" bereits vor dem 1. Januar 2005 zur Kennzeichnung von Lebensmitteln benutzt hatte und sich deshalb auf die Übergangsvorschrift des Art. 28 Abs. 2 der Health-Claim-Verordnung berufen kann.

BGH untersagt Angabe "Praebiotik® + Probiotik® Mit natürlichen Milchsäurekulturen - Praebiotik® zur Unterstützung einer gesunden Darmflora"

Die mit dem Antrag zu 2 angegriffene Angabe "Praebiotik® + Probiotik® Mit natürlichen Milchsäurekulturen - Praebiotik® zur Unterstützung einer gesunden Darmflora" hat der Bundesgerichtshof verboten. Diese gesundheitsbezogene Angabe ist nicht aufgrund der Übergangsbestimmung des Art. 28 Abs. 6 Buchst. b der Health-Claim-Verordnung zulässig, weil sie nicht Gegenstand einer vorherigen Anmeldung im Sinne dieser Vorschrift war. Angemeldet war die rein beschreibende Angabe eines Inhaltsstoffs ("Prebiotic fibre supports development of healthy intestinal flora"), während die Bezeichnung "Praebiotik®" vom Verkehr als ein markentypisch auf ein Unternehmen hinweisendes Kennzeichen verstanden wird. Darin liegt ein grundlegender inhaltlicher Unterschied, der bei dem anzulegenden strengen Maßstab der Anwendung der Übergangsvorschrift des Art. 28 Abs. 6 Buchst. b der Verordnung entgegensteht.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.02.2014
Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online

Vorinstanzen:
  • Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 23.03.2011
    [Aktenzeichen: 2/06 O 568/10]
  • Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 09.08.2012
    [Aktenzeichen: 6 U 67/11]
Aktuelle Urteile aus den Rechtsgebieten:
Fundstellen in der Fachliteratur:
  • MDR 2014, 792Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2014, Seite: 792
  • NJW-RR 2014, 1129Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2014, Seite: 1129

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