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Bundesgerichtshof, Urteil vom 17.11.2014
I ZR 177/13 -

BGH: Mögliche Urheber­rechts­verletzung wegen auf Katalogbildern eines Möbelhauses im Hintergrund erkennbarem Gemälde

Stil- und stimmungsbildendes Gemälde ist nicht als unwesentliches Beiwerk im Sinne des § 57 UrhG anzusehen

Veröffentlicht ein Möbelhaus auf seiner Internetseite und in seinem Katalog ein Foto, auf dem neben Möbeln im Hintergrund auch ein Gemälde zu erkennen ist, so kann darin eine Urheber­rechts­verletzung liegen. Kommt dem Gemälde eine nicht unerhebliche ästhetische Bedeutung zu und beeinflusst es die Wirkung der Möbel auf den Betrachter, ist es nicht als unwesentliches Beiwerk im Sinne des § 57 UrhG anzusehen. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall stellte die Betreiberin eines Möbelhauses im Jahr 2008 mehrere Gemälde eines Künstlers aus. Nach Beendigung dieser Zusammenarbeit erfuhr der Künstler, dass die Möbelhausbetreiberin in ihrem Katalog und auf ihrer Internetseite eine Fotografie veröffentlicht hat, auf der neben den präsentierten Möbeln auch sein Gemälde zu erkennen war. Der Künstler sah darin eine Urheberrechtsverletzung und klagte zur Vorbereitung einer Schadenersatzklage auf Auskunft darüber, über welchen Zeitraum das Foto im Internet abrufbar war.

Landgericht und Oberlandesgericht wiesen Auskunftsklage ab

Sowohl das Landgericht Köln als auch das Oberlandesgericht Köln verneinten das Vorliegen einer Urheberrechtsverletzung und wiesen daher die Auskunftsklage ab. Nach Ansicht des Oberlandesgerichts sei das Gemälde des Klägers als unwesentliches Beiwerk im Sinne des § 57 UrhG anzusehen gewesen. Der "eigentliche Gegenstand" im Sinne der Vorschrift sei nicht die einzelne Fotografie, sondern der gesamte Katalog bzw. die gesamte Internetseite gewesen. Legt man den gesamten Katalog bzw. die gesamte Internetseite zugrunde, so trete dahinter, dass auf einem Foto zu erkennende Gemälde, zurück. Die Möbel haben eindeutig im Vordergrund gestanden. Erkennbare Kunstgegenstände seien als reine Staffage zu werten gewesen, die ohne weiteres austauschbar gewesen seien. Gegen diese Entscheidung legte der Kläger Revision ein.

Bundesgerichtshof sah Fotografie als eigentlichen Gegenstand an

Der Bundesgerichtshof folgte nicht der Ansicht des Oberlandesgerichts und hob daher seine Entscheidung auf. Soweit es den gesamten Katalog und die gesamte Internetseite als "eigentlichen Gegenstand" im Sinne des § 57 UrhG angesehen hat, sei dies unzutreffend gewesen. Diese Ansicht würde umso mehr zu einer Verringerung urheberrechtlich geschützter Werke führen, je umfangreicher der gewählte Veröffentlichungskontext ist. Dies würde im Widerspruch zu dem Grundsatz stehen, die Vorschrift des § 57 UrhG eng auszulegen. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs sei daher nicht auf den gesamten Katalog oder die gesamte Internetseite abzustellen gewesen, sondern auf die einzelne beanstandete Fotografie.

Gemälde war nicht als unwesentliches Beiwerk zu werten

An der Fotografie gemessen sei das Gemälde nicht als unwesentliches Beiwerk anzusehen gewesen, so der Bundesgerichtshof. Dieses habe bei der werblichen Darstellung der Möbel der Beklagten eine nicht unwesentliche ästhetische Bedeutung gehabt. Das Gemälde habe einen Kontrast zu den Möbeln geschaffen und deren Wirkung auf den Betrachter beeinflusst. Dieses habe daher auch nicht als austauschbar bezeichnet werden können.

Zurückweisung des Rechtstreits zur Prüfung der Rechtswidrigkeit der Veröffentlichung

Der Bundesgerichtshof wies den Rechtsstreit an das Oberlandesgericht zurück, damit die Rechtswidrigkeit der Veröffentlichung geprüft werden konnte.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.06.2015
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

Vorinstanzen:
  • Landgericht Köln, Urteil vom 24.01.2013
    [Aktenzeichen: 14 O 409/12]
  • Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 23.08.2013
    [Aktenzeichen: 6 U 17/13]
Aktuelle Urteile aus den Rechtsgebieten:
Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW 2015, 2119Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2015, Seite: 2119

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