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Nach § 174 BGB wird ein einseitiges Rechtsgeschäft, das ein Bevollmächtigter einem anderen gegenüber vornimmt, nicht wirksam, wenn der Bevollmächtigte eine Vollmachtsurkunde nicht vorlegt und der andere das Rechtsgeschäft aus diesem Grund unverzüglich zurückweist. In Verbindung mit dem Entwurf eines Unterwerfungsvertrages verliert diese Vorschrift jedoch ihre Gültigkeit, da die Abmahnung dazu dient, dem Schuldner die Möglichkeit einzuräumen, den Gläubiger ohne Inanspruchnahme der Gerichte klaglos zu stellen. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.
Im vorliegenden Fall klagte ein Gebrauchtwagenhändler gegen einen Konkurrenten, der ein Inserat über zwei Fahrzeuge mit dem Zusatz "Dieser Preis ist ohne Garantie bzw. Gewährleistung" versah. Der Kläger sah in dem Hinweis einen Verstoß gegen zwingende Gewährleistungsvorschriften des Verbrauchsgüterkaufs. Sein Anwalt mahnte den Beklagten wegen eines Wettbewerbsverstoßes ab und forderte ihn zur Abgabe einer Unterlassungserklärung und zur Zahlung der Abmahnkosten in Höhe von rund 1000 Euro auf. Dem Schreiben beigefügt waren eine vorformulierte
Der Bundesgerichtshof führte aus, dass nach § 174 BGB ein
Der angekündigte Gewährleistungsausschluss verstoße gegen § 475 Abs. 1 BGB und stelle eine unlautere Wettbewerbshandlung nach §§ 3,4 Nr. 11 UWG dar. Die Vereinbarung eines Gewährleistungsausschlusses sei geeignet, dem Unternehmer Kosten zur ersparen, indem er den Verbraucher davon abhalte, seine Gewährleistungsansprüche geltend zu machen. Der Unternehmer könne dadurch in die Lage versetzt werden, günstigere Preise zu kalkulieren. Die Bestimmung des § 475 Abs. 1 Satz 1 BGB setze Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments um. Die Vorschriften dienten neben der Stärkung des Vertrauens der Verbraucher dem Abbau von Wettbewerbsverzerrungen und der besseren Nutzung der Vorzüge des Binnenmarktes. Die Vorschrift habe daher auch eine auf die Lauterkeit des Wettbewerbs bezogene Schutzfunktion.
UWG § 4 Nr. 11, § 8 Abs. 1 Satz 2, § 12 Abs. 1 Satz 2; BGB § 174 Satz 1, § 475 Abs. 1 Satz 1; RVG VV Nr. 2300
a) Die Vorschrift des § 174 Satz 1 BGB ist auf die wettbewerbsrechtliche Abmahnung nicht anwendbar, wenn die Abmahnung mit einem Angebot zum Abschluss eines Unterwerfungsvertrages verbunden ist.
b) Enthält eine Werbeanzeige die Ankündigung der Vereinbarung eines Gewährleistungsausschlusses, der mit § 475 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht in Einklang steht, begründet dies die für einen Unterlassungsanspruch nach § 8 Abs. 1 Satz 2 UWG erforderliche Erstbegehungsgefahr für einen Verstoß nach §§ 3, 4 Nr. 11 UWG i.V.m. §§ 437, 475 Abs. 1 Satz 1 BGB.
c) Der Rechtsanwalt erhält in einem durchschnittlichen Fall für eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 RVG VV nicht unterhalb einer 1,3-fachen Gebühr.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.03.2012
Quelle: ra-online, Bundesgerichtshof (vt/st)
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