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Der unter anderem für Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in vier Fällen die Klagen gegen private Anbieter oder Vermittler von Sportwetten abgewiesen.
Die Beklagten hatten im Zeitraum zwischen Januar 2003 bis Dezember 2005 die Beteiligung an
In einer Sache hatte das Oberlandesgericht München der vom Freistaat Bayern gegen einen in Österreich ansässigen Sportwettenanbieter erhobenen Klage auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Feststellung der Schadensersatzpflicht mit der Begründung stattgegeben, das Veranstalten und Anbieten von
Der Bundesgerichtshof hat sich dieser Beurteilung nicht angeschlossen. Aus der Grundsatzentscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 28. März 2006 (1 BvR 1054/01) ergebe sich, dass das staatliche Wettmonopol in Deutschland in seiner gesetzlichen und tatsächlichen Ausgestaltung in dem hier maßgeblichen Zeitraum vor dem 28. März 2006 einen unverhältnismäßigen und deshalb mit Art. 12 Abs. 1 GG unvereinbaren Eingriff in die Berufsfreiheit der an entsprechender beruflicher Tätigkeit interessierten Personen dargestellt habe. Zugleich habe darin eine nicht gerechtfertigte Beschränkung der nach Art. 43 und 49 EG garantierten Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs gelegen. Wegen der Verfassungs- und Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des staatlichen Wettmonopols in dem Zeitraum vor dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28. März 2006 könne § 284 StGB auf das Angebot von
Vorinstanzen:
OLG Hamburg, Urteil vom 12.8.2004 – 5 U 131/03, MMR 2004, 752 = K&R 2005, 85
LG Hamburg, Urteil vom 19.8.2003 – 312 O 689/02
OLG Bremen, Urteil vom 11.11. 2004 – 2 U 39/04, OLG-Rep 2005, 171
LG Bremen, Urteil vom 4.3. 2004 – 12 O 405/03
OLG München, Urteil vom 27.11. 2005 – 6 U 5104/04, GRUR-RR 2006, 137
LG München I, Urteil vom 21.9. 2004 – 33 O 10180/03
OLG Köln, Urteil vom 9.12. 2005 – 6 U 91/05, MMR 2006, 230 = CR 2006, 553
LG Köln, Urteil vom 28.4. 2005 – 31 O 600/04
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.02.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 29/2008 des BGH vom 14.02.2008
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