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Ein Unternehmen darf mit der Möglichkeit werben, Gutscheine von Mitbewerbern einzulösen. Ein Wettbewerbsverstoß liegt darin nicht. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Drogerieunternehmen (Firma Müller) warb seit Mai 2014 damit, dass die Rabatt-Coupons von Mitbewerbern (dm, Rossmann und Douglas) bei ihm eingelöst werden können. Die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs hielt dies für unzulässig und klagte auf Unterlassung.
Sowohl das Landgericht Ulm als auch das Oberlandesgericht Stuttgart wiesen die Klage ab. Nach Ansicht des Oberlandesgerichts liege keine unlautere Mitbewerberbehinderung, Werbesabotage oder Irreführung
Der Bundesgerichtshof bestätigte die Entscheidung
Die
Auch eine unlautere Werbebehinderung sah
Eine Unlauterkeit ergebe sich auch nicht daraus, so
Schließlich verneinte
Ausdrücklich offengelassen hat
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.01.2019
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 26877
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