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Bundesgerichtshof, Beschluss vom 20.06.2013
I ZR 132/12 -

Logistikunternehmen hat Pfandrecht an eingelagerter Ware eines Online-Händlers

Online-Händler hat Anspruch auf Herausgabe der Ware bei Angebot einer ausreichenden Sicherheit und schnellem Wertverlust der Ware

Schuldet ein Online-Händler die Zahlung einer Forderung, so steht dem Logistikunternehmen ein Pfandrecht an der eingelagerten Ware des Online-Händlers zu. Bietet der Online-Händler aber eine ausreichende Sicherheit an und handelt es sich um Ware mit schnellem Wertverlust, so muss das Logistikunternehmen die Ware herausgeben (1218 Abs. 1 BGB). Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Online-Händler für gebrauchte PCs beauftragte ein Logistikunternehmen mit der Lagerung und dem Versand der Ware. Nachdem die Zusammenarbeit im November 2009 beendet wurde, beanspruchte das Logistikunternehmen eine Forderung von etwa 32.000 €. Da sich der Händler weigerte zu zahlen, behielt das Logistikunternehmen Ware im Wert von etwa 30.000 € ein. Der Händler hielt die Forderung für deutlich überhöht und bot als Austausch zur Herausgabe der Ware eine Sicherheitsleistung von 10.000 € an. Nachfolgend bestand Streit darüber, ob dem Händler ein Herausgabe- und Schadenersatzanspruch wegen der Verweigerung der Herausgabe der Ware zustand.

Landgericht verneinte Herausgabe- und Schadenersatzanspruch, Oberlandesgericht bejahte dies

Das Landgericht Stade verneinte angesichts einer offenen Forderung von etwa 13.500 € einen Herausgabe- und Schadenersatzanspruch des Online-Händlers. Das Oberlandesgericht Celle bejahte dagegen zwar zunächst ein Pfandrecht des Logistikunternehmens nach § 475 b Abs. 1 HGB. Es hielt jedoch die Forderung des Unternehmens nur in einer Höhe von etwa 3.400 € für gerechtfertigt. Daher habe es die einem schnellen Wertverfall unterliegende Ware des Händlers, nach dessen Angebot zur Leistung einer Sicherheit von 10.000 €, nicht mehr vorenthalten dürfen. Die angebotene Sicherheit habe die berechtigte Forderung erheblich überstiegen. Dem Händler habe daher neben dem Herausgabe auch der Schadenersatzanspruch zugestanden. Gegen diese Entscheidung legte das Logistikunternehmen Rechtsmittel ein.

Anspruch auf Herausgabe der Ware bestand

Der Bundesgerichtshof entschied gegen das Logistikunternehmen. Dem Online-Händler habe ein Anspruch auf Herausgabe seiner Ware nach § 1218 Abs. 1 BGB zugestanden. Nach dieser Vorschrift habe der Verpfänder gegen den Pfandgläubiger einen Anspruch auf Rückgabe der Pfandsachen, wenn er eine ausreichende Sicherheit gewährt und eine wesentliche Wertminderung des Pfandes zu befürchten ist. Diese Voraussetzungen haben vorgelegen.

Wesentliche Wertminderung war zu befürchten, ausreichende Sicherheit lag vor

Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs haben die Elektronikartikel einem schnellen Wertverlust unterlegen. Zudem habe der Online-Händler eine ausreichende Sicherheitsleistung angeboten. Die 10.000 € seien geeignet gewesen, die offene Forderung von etwa 3.400 € abzusichern. Zwar habe das Logistikunternehmen eine höhere Forderung als gegeben erachtet. Darauf sei es aber nicht angekommen. Denn maßgeblich sei gewesen, in welcher Höhe die zu sichernde Forderung tatsächlich bestand. Die angebotene Sicherheitsleistung habe die berechtigte Forderung des Logistikunternehmens erheblich überstiegen.

Anspruch auf Schadenersatz bestand

Darüber hinaus habe nach Auffassung des Bundesgerichtshofs ein Anspruch auf Schadenersatz bestanden (§§ 280 Abs. 2, 286 BGB). Denn komme ein Pfandgläubiger einem berechtigten Verlangen des Verpfänders auf Austausch der vom Wertverlust bedrohten Pfandsache nicht nach, mache sich dieser schadenersatzpflichtig.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.11.2013
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

Vorinstanzen:
  • Landgericht Stade, Urteil vom 27.06.2011
    [Aktenzeichen: 8 O 94/10]
  • Oberlandesgericht Celle, Urteil vom 07.06.2012
    [Aktenzeichen: 11 U 113/11]
Aktuelle Urteile aus den Rechtsgebieten:
Fundstellen in der Fachliteratur:
  • MMR 2013, 708Zeitschrift: Multimedia und Recht (MMR), Jahrgang: 2013, Seite: 708

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