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Der u. a. für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte auf Klage der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e.V. darüber zu entscheiden, ob eine gewerbliche Fotografin wettbewerbswidrig handelt, wenn sie Schulen kostenlos einen PC überlässt, falls die Schule im Gegenzug eine Schulfotoaktion organisiert. Bei einer solchen Aktion werden die Schüler in der Schule fotografiert; der gewerbliche Fotograf bietet danach die Fotos Eltern und Schülern zum Kauf an.
Anders als das Landgericht hatte das Berufungsgericht einen Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb angenommen. Die Entscheidung der Schulleitung, wem die Durchführung von Fototerminen gestattet werde, könne durch das Angebot eines PC unsachlich beeinflusst werden, da ein PC im Schulbereich gerade auch wegen der großen Finanznöte der öffentlichen Hand einen nicht unerheblichen Wert habe. Es sei jedoch Aufgabe des Schulträgers, die für den Schulbetrieb notwendigen und sinnvollen Mittel zu beschaffen. Die Eltern und die Schüler würden sich darauf verlassen, dass die Entscheidung darüber, welchem Fotografen ein Fototermin in der Schule gestattet werde, sachlich und objektiv getroffen werde. Es bestehe die Gefahr, dass Anbieter anderer Waren und Dienstleistungen den Schulen ähnliche Zuwendungen machten, um Eltern und Schülern während des laufenden Schulbetriebs ihre Leistungen anbieten zu können.
Der Bundesgerichtshof hat das die Klage abweisende Urteil des Landgerichts wiederhergestellt. Die beklagte Fotografin nehme durch ihr Angebot nicht wettbewerbswidrig auf die Entscheidungen der Schule, der Schüler oder deren Eltern Einfluss. Die Schule wirke bei der Abwicklung der Schulfotoaktion umfangreich mit. Sie habe ein bis zwei Tage einen Raum für die Aufnahmen zur Verfügung zu stellen. Dazu kämen weitere Organisationsleistungen der Schule im Zusammenhang mit dem Ablauf der Fotoaktion. Unter diesen Umständen sei es nicht unsachlich, wenn sich die Schule bei der Entscheidung, einem bestimmten Fotografen Zugang zum Schulgelände zu gewähren, auch davon leiten lasse, ob und gegebenenfalls welche Gegenleistungen sie als Unterrichtsmittel für ihre Mitwirkung erhalte. Auch von einer unzulässigen Vorteilsannahme könne in einem solchen Fall keine Rede sei. Auf Eltern und Schüler werde kein unangemessener Druck ausgeübt; diese könnten frei und unbeeinflusst entscheiden, ob ihnen die Fotos zusagten und der Preis angemessen erscheine.
Nach dem Schulgesetz des betreffenden Bundeslandes sei zwar eine Schulfotoaktion (wie auch sonst der Abschluss von Geschäften auf dem Schulgelände) von einer Ausnahmegenehmigung des Schulträgers abhängig; der Klageantrag stelle aber nicht darauf ab, ob im Einzelfall eine solche Ausnahmegenehmigung fehle. Die Einholung einer Genehmigung auch des Schulträgers sei eine verwaltungsinterne Pflicht der Schulleitung. Es sei nichts dafür ersichtlich, dass es die beklagte Fotografin darauf angelegt habe, dass die Entscheidungsbefugnis des Schulträgers umgangen werde. Es sei allein Sache des Schulträgers und der Schulleitung abzuwägen, ob die Durchführung des Fototermins – wie er seit jeher üblich ist – auch unter den gegebenen Umständen dem schulischen Interesse entspreche.
Vorinstanzen:
LG Potsdam – Entscheidung vom 21.8.2002 - 52 O 23/02
OLG Brandenburg – Entscheidung vom 8.4.2003 - 6 U 137/02
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.10.2005
Quelle: Pressemitteilung Nr. 145/2005 des BGH vom 20.10.2005
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Dokument-Nr. 1106
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