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Der Bundesgerichtshof hat dem Urheberrechtsschutz einer Staatsexamensarbeit und damit wissenschaftlichen Arbeiten im allgemeinen Grenzen gesetzt. In dem zugrunde liegenden Fall hatte der Kläger Ansprüche wegen angeblicher Verletzung des Urheberrechts an seiner Staatsexamensarbeit "Bau und Gewebe einiger Calamiten aus dem Namur C Westfalens" geltend gemacht. Er verklagte den Autor eines Aufsatzes zum gleichen Forschungsgegenstand sowie den Herausgeber der Fachzeitschrift, in der der Aufsatz veröffentlicht wurde.
Der Kläger war der Ansicht, bei dem Aufsatz des beklagten Forscherkollegen handele es sich um ein Plagiat seiner Staatsexamensarbeit. Denn der Aufsatz sei mit seiner Arbeit vom wissenschaftlichen Gehalt und Inhalt her identisch. Der Beklagte habe die vom Kläger geleistete wissenschaftliche Vorarbeit der Präparation einfach übernommen. Wesentliche Gemeinsamkeit sei ferner die Aufstellung einer neuen Spezies. Der Beklagte habe diese an denselben wissenschaftlichen Kriterien aufgezeigt wie vorher der Kläger. Auch das von ihm erarbeitete neue Material habe der Beklagte lediglich neu fotografiert. Allerdings bestehe auch bei den Fotos eine weitgehende Übereinstimmung im Bildgegenstand. Für die plagiatorische Übernahme seiner eigenschöpferischen Leistung sei der Herausgeber der
Das Landgericht gab der Klage teilweise statt und stellte fest, dass der veröffentlichte Aufsatz ein Plagiat des Klägers sei. Das Berufungsgericht hob das Urteil auf und wies die Klage ab. Der Bundesgerichtshof (BGH) bestätigte schließlich die Klageabweisung in der Revision.
Der BGH führte zunächst aus, dass die Staatsexamensarbeit hinsichtlich Gliederung, Gestaltung und Darstellung im allgemeinen urheberrechtsschutzfähig sei. Die für die Arbeit hergestellten Präparate hingegen seien nicht urheberrechtlich geschützt, da diese Arbeiten nicht das Schriftwerk seien. Auch die Aufnahme der Arbeitsergebnisse der Arbeiten in ein Schriftwerk könne nur für die Art und Form der Darstellung, dagegen nicht für das wissenschaftliche Ergebnis als solches Urheberrechtsschutz begründen.
Der Umstand aber, dass ein nach Umfang und inhaltlicher Bedeutung erheblicher Teil der Arbeit des Klägers im Aufsatz des Beklagten in abgewandelter Form inhaltlich übernommen worden sei, führe noch nicht zur Feststellung einer unzulässigen Benutzung der Arbeit des Klägers. Denn soweit diese Übereinstimmungen nicht ohnehin auf der Tatsache beruhten, dass beiden Arbeiten dasselbe wissenschaftliche Forschungsmaterial zugrunde gelegen habe und von daher dieselben Beobachtungen und Feststellungen in gewissem Grade zwangsläufig seien, sei erforderlich, dass das Entlehnte, um den Anforderungen des Urheberrechts zu genügen, eine eigenpersönliche Prägung des Klägers aufweise. Dies sei aber nicht der Fall.
Der Beklagte habe keine Teile des Werkes des Klägers, die eine schöpferische Eigenart aufweisen würden, unzulässigerweise entlehnt. Denn bei gleichem Material und Thema und damit gleicher Fachsprache und neben den wissenschaftlichen Ergebnissen, für die kein Urheberrechtsschutz in Betracht komme, seien hinsichtlich der entnommenen Stellen eigenschöpferische Formulierungen des Klägers, die allein einen Urheberrechtsschutz begründen können, nicht festzustellen.
Dabei sei von besonderer Bedeutung, dass es sich bei den angeführten Anlehnungen im wesentlichen um solche Textstellen handele, in denen die aufgefundene Spezies beschrieben werde, sich also zwangsläufig aus dem gleichen Gegenstand der Beschreibung Übereinstimmungen ergeben. Es komme ferner darauf an, ob jede einzelne der entlehnten Stellen für sich Urheberrechtsschutz genieße, also eine eigenpersönliche Prägung aufweise. Der Kläger behaupte nämlich selbst nicht, dass der Beklagte seine Arbeit vollständig und identisch von dem Beklagten übernommen habe.
Bei dieser Sachlage bleibe nur ein verhältnismäßig geringer Freiraum für eine eigenschöpferische Darstellung und Formulierung. Wenn die Möglichkeit einer nochmaligen wissenschaftlichen Beschreibung eines bestimmten Forschungsgegenstands unzumutbar erschwert werden solle, so müsse in Fällen der vorliegenden Art der urheberrechtliche Schutzumfang einer wissenschaftlichen Arbeit gegenüber einer zweiten Arbeit, die sich mit der Untersuchung und Beschreibung derselben Kalamitenart befasse und daher zwangsläufig in gewissem Umfang zu denselben Beobachtungen und Feststellungen kommen müsse, mit Rücksicht auf denselben Forschungsgegenstand und die dadurch vorgegebene Gliederung und Fachsprache eng bemessen werden.
UrhG §§ 2 Nr. 1, 23, 24, 97
Der urheberrechtliche Schutzumfang einer wissenschaftlichen Arbeit gegenüber einer zweiten Arbeit, die sich mit der Untersuchung und Beschreibung derselben Kalamitenart befasst und daher zwangsläufig in gewissem Umfang zu denselben Beobachtungen und Feststellungen kommen muss, ist mit Rücksicht auf denselben Forschungsgegenstand und die dadurch vorgegebene Gliederung und Fachsprache eng zu bemessen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.03.2011
Quelle: ra-online, Bundesgerichtshof (vt/we)
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Dokument-Nr. 11236
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