wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 4.01 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben „verschluckt“ hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen

Werden Sie jetzt Fan von kostenlose-urteile.de bei facebook!


Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.

Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.


Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Bundesgerichtshof, Urteil vom 30.07.2015
I ZR 104/14 -

BGH: Markenverletzung durch programmierte Aufnahme einer Marke in Quelltext einer Internetseite durch Suchanfragen der Nutzer

Aufnahme der geschützten Marke in Quelltext führt zur Auffindbarkeit der Verkaufsplattform bei Google

Enthält eine Verkaufsplattform im Internet ein Programm, wonach die Suchanfragen der Nutzer automatisch in den Quelltext der Internetseite aufgenommen werden, so verletzt der Betreiber der Internetseite eine Marke, wenn durch das Programm eine geschützte Marke in den Quelltext aufgenommen wird und dadurch die Plattform bei Google auffindbar wird. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall wurde die Betreiberin einer Verkaufsplattform von einer Mitbewerberin im August 2010 wegen einer behaupteten Markenverletzung abgemahnt. Die Mitbewerberin vertrieb unter einer Internetseite Kunstdrucke sowie Poster und war Inhaberin der Gemeinschaftswortmarke "Posterlounge". Hintergrund der Abmahnung war, dass die Plattformbetreiberin auf ihrer Seite die interne Suchmaschine so programmiert hatte, dass Suchanfragen der Nutzer unter bestimmten Voraussetzungen automatisch in den Quelltext der Seite aufgenommen wurden. Durch diese Programmierung geriet die Suchanfrage "poster lounge" in den Quelltext der Verkaufsplattform. Wurde dieses Begriffspaar in die Suchmaschine Google eingegeben, erschienen auf der ersten Seite Links, die zur Verkaufsplattform führten. Die Mitbewerberin und Markenrechtsinhaberin sah darin eine Markenverletzung und klagte, nachdem die abgemahnte Plattformbetreiberin auf die Abmahnung nicht reagierte, unter anderem auf Unterlassung.

Landgericht und Oberlandesgericht geben Unterlassungsklage statt

Sowohl das Landgericht als auch das Oberlandesgericht Braunschweig gaben der Unterlassungsklage statt. Die Beklagte habe den Begriff "poster lounge" markenmäßig verwendet und somit eine Markenverletzung begangen. Sie sei als Störerin für die Markenverletzung verantwortlich. Denn die Beklagte habe ihre Prüfpflichten verletzt. Sie habe keine Vorkehrungen getroffen, um die beanstandeten Treffer bei Google zu verhindern, obwohl sie von der Klägerin durch die Abmahnung auf die Markenverletzung aufmerksam gemacht wurde. Gegen diese Entscheidung legte die Beklagte Revision ein.

Bundesgerichthof bejaht ebenfalls Unterlassungsanspruch

Der Bundesgerichtshof bestätigte die Entscheidung des Oberlandesgerichts und wies daher die Revision der Beklagten zurück. Der Klägerin stehe nach Art. 102 Abs. 1 und 9 Abs. 1 Satz 2 b) der Verordnung (EG) Nr. 40/94 über die Gemeinschaftsmarke ein Anspruch auf Unterlassung zu. Denn durch die Verwendung der Begriffskombination "poster lounge" im Quelltext der Internetseite der Beklagten sei die Marke der Klägerin verletzt worden.

Haftung als Täterin aufgrund aktiven Tuns

Anders als das Oberlandesgericht dies annahm, hafte die Beklagte nach Ansicht des Bundesgerichtshof nicht als Störerin, sondern als Täterin. Der Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit sei kein Unterlassen, sondern ein aktives Tun gewesen. Die Beklagte habe sich nicht auf das Zurverfügungstellen der Verkaufsplattform beschränkt. Sie habe viel mehr durch ein Programm aktiv die Ergebnisse des Auswahlverfahrens einer Internetsuchmaschine beeinflusst.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.05.2017
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

Vorinstanzen:
  • Landgericht Braunschweig, Urteil vom 28.02.2012
    [Aktenzeichen: 9 O 2762/10 (362)]
  • Oberlandesgericht Braunschweig, Urteil vom 02.04.2014
    [Aktenzeichen: 2 U 44/12]
Aktuelle Urteile aus den Rechtsgebieten:
Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GRUR 2015, 1223Zeitschrift: Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht (GRUR), Jahrgang: 2015, Seite: 1223
  • K&R 2015, 812Zeitschrift: Kommunikation & Recht (K&R), Jahrgang: 2015, Seite: 812
  • MDR 2016, 170Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2016, Seite: 170
  • MMR 2016, 100Zeitschrift: Multimedia und Recht (MMR), Jahrgang: 2016, Seite: 100
  • NJW-RR 2016, 673Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2016, Seite: 673

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/BGH_I-ZR-10414_BGH-Markenverletzung-durch-programmierte-Aufnahme-einer-Marke-in-Quelltext-einer-Internetseite-durch-Suchanfragen-der-Nutzer.news24226.htm

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Dokument-Nr.: 24226 Dokument-Nr. 24226

recht-aktuell.de Alles, was Recht ist

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.