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In dem zugrunde liegenden Fall wurde die Betreiberin einer
Sowohl das Landgericht als auch das Oberlandesgericht Braunschweig gaben der Unterlassungsklage statt. Die Beklagte habe den Begriff "poster lounge" markenmäßig verwendet und somit eine
Der Bundesgerichtshof bestätigte die Entscheidung des Oberlandesgerichts und wies daher die Revision der Beklagten zurück. Der Klägerin stehe nach Art. 102 Abs. 1 und 9 Abs. 1 Satz 2 b) der Verordnung (EG) Nr. 40/94 über die Gemeinschaftsmarke ein Anspruch auf Unterlassung zu. Denn durch die Verwendung der Begriffskombination "poster lounge" im
Anders als das Oberlandesgericht dies annahm, hafte die Beklagte nach Ansicht des Bundesgerichtshof nicht als Störerin, sondern als Täterin. Der Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit sei kein Unterlassen, sondern ein aktives Tun gewesen. Die Beklagte habe sich nicht auf das Zurverfügungstellen der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.05.2017
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 24226
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