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Der titulierte Anspruch auf Nennung des Vaters des nichtehelichen Kindes ist in der Regel auch vollstreckbar.
Der Bundesgerichtshof begründete dies im vorliegenden Beschluss damit, dass durch die Vollstreckung der Eingriff in die Grundrechte der auskunftspflichtigen Kindesmutter nicht über das Maß hinaus vertieft werde, in dem ihre grundrechtlich geschützten Interessen bereits durch die rechtskräftige Verurteilung berührt seien. Gläubiger des Anspruchs ist der sogenannte
Die
Der BGH führte aus, dass die Verurteilung auf die Erteilung einer
Die verfassungsrechtliche Gewährleistung der Grundrechte und die aus dem Rechtsstaatsprinzip herzuleitenden Verfassungsprinzipien, insbesondere der Grundsatz der
Dem könne im Zwangsvollstreckungsrecht durch eine entsprechende Anwendung von § 888 Abs. 3 ZPO Rechnung getragen werden. Danach ist die Vollstreckung im Falle der Verurteilung zur Eingehung einer Ehe, zur Herstellung des ehelichen Lebens und zur Leistung von Diensten aus einem Dienstvertrag ausgeschlossen. Entsprechend § 888 Abs. 3 ZPO könne die Vollstreckung ausgeschlossen sein, wenn die Durchsetzung des Titels mit den Zwangsmitteln der ZPO einen Verstoß gegen die Grundrechte des Schuldners darstellen würde. Davon könne im zu entscheidenden Fall aber nicht ausgegangen werden.
Denn die Vollstreckung des Anspruchs auf
Soweit nicht in den unantastbaren Bereich privater Lebensgestaltung eingegriffen werde, habe der Einzelne die Einschränkungen hinzunehmen, die im überwiegenden Allgemeininteresse oder im Hinblick auf grundrechtlich geschützte Interessen Dritter unter strikter Wahrung der
Auch daraus, dass der der Vollstreckung zugrunde liegende Titel als Versäumnisurteil ergangen war, könne nicht hergeleitet werden, dass die verfassungsrechtlich gebotene Interessenabwägung entweder vollständig unterblieben oder rechtlich fehlerhaft vorgenommen worden sei. Es sei grundsätzlich davon auszugehen, dass das Versäumnisurteil rechts- und verfahrensfehlerfrei ergangen sei. Zwar könne bei einem Versäumnisurteil auf Entscheidungsgründe verzichtet werden. Sehe das Gericht danach – so der Regelfall – von einer Begründung seines Versäumnisurteils ab, ergebe sich allein daraus aber kein Anhaltspunkt für die Annahme, es habe von der Schlüssigkeitsprüfung nach § 331 Abs. 2 ZPO abgesehen oder diese nicht rechtsfehlerfrei vorgenommen.
Es begegne unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten keinen Bedenken, wenn dem
Überdies sei im Rahmen der Interessenabwägung zu berücksichtigen, dass die
Deshalb könne ein schützenswertes Interesse der
Durch die Vollstreckung könne der
ZPO § 888 Abs. 3
Der titulierte Anspruch auf Nennung des Vaters des nichtehelichen Kindes ist in der Regel auch vollstreckbar, weil durch die Vollstreckung der Eingriff in die Grundrechte der auskunftspflichtigen Kindesmutter nicht über das Maß hinaus vertieft wird, in dem ihre grundrechtlich geschützten Interessen bereits durch die (rechtskräftige) Verurteilung berührt sind.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.09.2008
Quelle: ra-online
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Dokument-Nr. 6716
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