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Bundesgerichtshof, Beschluss vom 12.07.2018
I ZB 86/17 -

BGH: Kein Verstoß gegen Unter­lassungs­pflicht bei Veröffentlichung des zu unterlassenden Videos bei YouTube durch einen Dritten

Grundsätzlich keine Haftung für selbständiges Handeln von Dritten

Hat eine Rundfunkanstalt die Veröffentlichung eines Fernsehbeitrags zu unterlassen, verstößt sie nicht gegen die Unter­lassungs­pflicht, wenn ein Dritter bei YouTube den Fernsehbeitrag hoch lädt. Es besteht grundsätzlich keine Haftung für das selbständige Handeln von Dritten. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall wurde dem Norddeutschen Rundfunk im April 2017 gerichtlich untersagt einen Fernsehbeitrag zu veröffentlichen. Die Rundfunkanstalt löschte den Beitrag daraufhin aus ihrer Mediathek und beantragte bei gängigen Suchmaschinen, wie etwa Google, eine Löschung. Jedoch war im Mai 2017 auf der Videoplattform YouTube der Beitrag abrufbar. Ein Nutzer hatte den Beitrag kopiert und auf die Plattform gestellt. Der Rundfunkanstalt wurde nunmehr ein Verstoß gegen die Unterlassungspflicht vorgeworfen und erhielt vom Landgericht Hannover ein Ordnungsgeld in Höhe von 5.000 EUR. Dagegen legte die Rundfunkanstalt sofortige Beschwerde ein.

Oberlandesgericht hob Festsetzung des Ordnungsgelds auf

Das Oberlandesgericht Celle hob die Festsetzung des Ordnungsgelds auf. Die Rundfunkanstalt habe nicht gegen die Unterlassungspflicht verstoßen. Denn für die Veröffentlichung durch selbständig handelnde Dritte sei sie grundsätzlich nicht verantwortlich. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Rechtsbeschwerde die Unterlassungsgläubigerin.

Bundesgerichtshof verneint ebenfalls Verstoß gegen Unterlassungspflicht

Der Bundesgerichtshof bestätigte die Entscheidung des Oberlandesgerichts und wies daher die Rechtsbeschwerde der Gläubigerin zurück. Ein Verstoß gegen die Unterlassungspflicht habe nicht vorgelegen. Zwar müsse ein Unterlassungsschuldner auf Dritte einwirken, deren Handeln ihm wirtschaftlich zugutekommt und bei denen er mit weiteren Verstößen ernstlich rechnen muss. Dies sei etwa bei Internetsuchmaschinen, wie Google, der Fall. Dies habe aber nicht auf den YouTube-Nutzer gegolten.

Keine Pflicht zum Einwirken auf YouTube-Nutzer

Eine Pflicht zum Einwirken auf den YouTube-Nutzer habe nicht bestanden, so der Bundesgerichtshof, weil dessen Veröffentlichungshandlung der Rundfunkanstalt wirtschaftlich nicht zugutegekommen sei. Allein die Erweiterung des potentiellen Zuschauerkreises führe noch nicht zu einem relevanten wirtschaftlichen Vorteil. Sie könne sich nämlich zum Nachteil des Internetangebots der Rundfunkanstalt auswirken, weil die Einräumung einer in Konkurrenz zur Mediathek stehenden Zugriffsmöglichkeit deren Attraktivität schmälert. Zudem werde durch die Veröffentlichung durch einen Dritten ohne Zustimmung der Rundfunkanstalt deren Urheberrechte verletzt.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.10.2019
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

Vorinstanzen:
  • Landgericht Hannover, Beschluss vom 28.06.2017
    [Aktenzeichen: 6 O 67/17]
  • Oberlandesgericht Celle, Beschluss vom 21.08.2017
    [Aktenzeichen: 13 W 45/17]
Aktuelle Urteile aus den Rechtsgebieten:
Fundstellen in der Fachliteratur:
  • AfP 2018, 512Zeitschrift für Medien- und Kommunikationsrecht (AfP), Jahrgang: 2018, Seite: 512
  • GRUR 2018, 1183Zeitschrift: Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht (GRUR), Jahrgang: 2018, Seite: 1183
  • K&R 2018, 791Zeitschrift: Kommunikation & Recht (K&R), Jahrgang: 2018, Seite: 791
  • MDR 2018, 1328Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2018, Seite: 1328
  • MMR 2019, 170Zeitschrift: Multimedia und Recht (MMR), Jahrgang: 2019, Seite: 170
  • NJW 2019, 56Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2019, Seite: 56
  • ZUM 2018, 879Zeitschrift für Urheber- und Medienrecht (ZUM), Jahrgang: 2018, Seite: 879

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